Antidiskriminierung-DE

Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)

Ziel dieses 2006 in Kraft getretenen Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der →sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Der Schwerpunkt des AGG liegt im Schutz vor Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. Ferner werden über das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot und seinen Ausnahmeregelungen Maßnahmen und Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz vor Benachteiligungen sowie Rechte der Beschäftigten (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und ihre Ansprüche bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot (Entschädigung, Schadensersatz) geregelt.

Homo- und bisexuelle, trans-, intergeschlechtliche und queere Menschen werden oft unter der Abkürzung LSBTIQ* zusammengefasst, wobei die einzelnen Buchstaben Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans, inter und queere Personen stehen und der Asterisk (*) stellvertretend für weitere Identitäten. Diese Personengruppen sollten ursprünglich durch den im AGG verwendeten Begriff „sexuelle Identität“ umfasst werden. Inzwischen wurde durch die europäische Rechtsprechung jedoch klargestellt, dass trans und inter Personen rechtlich durch das Merkmal →Geschlecht geschützt sind, da es sich um →Geschlechtsidentität handelt und nicht wie bei Lesben, Schwulen und Bisexuellen um eine sexuelle Orientierung.

Anwendung findet das AGG im Bereich der öffentlichen schulischen und hochschulischen Bildung im Wesentlichen nur bei Beschäftigten (Lehrpersonal, Sozialarbeiter_innen etc.). Für Schüler_innen und Studierende greift der Schutz durch das AGG nur bei privaten Bildungsträgern. Zur Verbesserung des Rechtsschutzes wie auch zur Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern, Kinder, Schüler_innen und Studierenden bedarf es einer Überarbeitung der einschlägigen Bundes- und Ländergesetze.