GesRecht-LU

Einführung: Der Umgang mit →binären und →abinärentrans und →inter Personen wie auch Menschen mit anderen →Variationen der Geschlechtsmerkmale ist verschiedenen Ländern der Großregion unterschiedlich geregelt. Die Folgen medizinischer Prozeduren gehen oftmals mit seelischen und körperlichen Verletzungen einher. Im Folgenden finden sich Informationsdossiers für Interessierte, die sich mit diesen Themenbereichen in vertiefter Weise auseinandersetzen möchten. Aufgrund der Komplexität wie auch Unterschiedlichkeit der Herausforderungen für trans bzw. inter Personen und weitere Menschen mit Variationen der Geschlechtsmerkmale erfolgt an dieser Stelle eine Aufteilung der beiden Themenbereiche in ein Dossier I (inter) und ein Dossier T (trans).

DOSSIER I | DOSSIER T

DOSSIER I: →inter bzw. Intersex/→Variationen der Geschlechtsmerkmale

Wichtig ist es terminologisch zu unterscheiden zwischen der in Deutschland gängigen Formulierung „Varianten der Geschlechtsentwickung“ (Disorders of Sex Development = DSD) und der vom Verein Intersex & Transgender Luxembourg verwendeten Bezeichnung „Variationen der Geschlechtsmerkmale“. Bei dem Begriff „Varianten der Geschlechtsmerkmale“/DSD geht es um medizinische Diagnosen, deren Klassifikation 2006 während der Chicagoer Konsenskonferenz vereinbart wurde. Der Begriff „Variationen der Geschlechtsmerkmale“ schließt weitere Formen von anatomischen Vielfältigkeiten der Geschlechtsmerkmale ein, wie z.B. →Hypospadien, die nicht dem DSD-Spektrum zugeordnert wird, wenn sie isoliert vorkommt.

Betroffene, die oftmals in einem nicht-einwilligungsfähigen Alter operiert wurden, berichten bis heute von langfristigen negativen Folgen früherer Eingriffen an den Geschlechtsmerkmalen, die sie ohne informiert Einwilligung durch sie selbst nicht als zwingend notwendig erachten. Durch ihren langjährigen Einsatz für die Sichtbarkeit der mit den körpermedizinisch einhergehenden Kinder- und anderer Menschenrechtsverletzungen ist das Bewußtsein in Politik und Bevölkerung im letzten Jahrzehnt gestiegen. In der Folge wurden in vielen Ländern Gesetze zum Schutz der Kinder verabschiedet, deren Geschlechtsmerkmale nicht binären medizinischen Vorstellungen entsprechen.

Rechtliche Situation: Während es in Deutschland ein Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gibt, in Belgien sich ein Gesetzesentwurf auf dem Instanzenweg befindet, und in Frankreich Prozeduren, die zur einer gewissen Zurückhaltung körpermedizinischer Eingriffe bei inter Kindern führen, gibt es in Luxemburg Diskussionen über die Notwendigkeit eines Gesetzes zum Schutz von Kindern mit Variationen der Geschlechtsmerkmale.


DOSSIER T:
→trans →binär wie auch →abinär