Bildung

EINFÜHRUNG | PRAXIS | FACHLITERATUR | KAHOOTs | INTERSEKTIONALITÄT | RECHT

Im Kapitel Bildung befinden sich Informationen zu vorschulischen Institutionen, Schule, Ausbildung/Studium (national wie international) des Vereins Intersex & Transgender Luxembourg a.s.b.l. und sonstiges Wissenswertes. In den einzelnen Unterordnern geht es um didaktische bzw. pädagogische Hinweise, Unterrichtsmaterialien zum Thema Geschlechtervielfalt auch Hintergrundinformationen.

Die Gliederung der Unterrichtsmaterialien und didaktischen Hinweise erfolgt nach Schulformen bzw. Altersstufen. Hintergrundinformationen sind davon unabhängig, da alle Fachkräfte in schulischen Einrichtungen Grundwissen zu geschlechtlicher Vielfalt benötigen.

Hinweis: Lehrkräfte können grundsätzlich offen damit umgehen, wenn sie Wissenslücken haben. Dies eröffnet die Möglichkeit, dass die Lernenden ihr eigenes Wissen einbringen und sich als kompetent erleben können. Auf diese Weise kann eine Lernsituation entstehen, in der eine gleichberechtigte Interaktion möglich ist. Dies wirkt sich positiv auf die Motivation der Lernenden aus, da sie sich in ihrer Kompetenz gesehen und wertgeschätzt fühlen. Ein möglicher Ansatz könnte darin bestehen, gemeinsam Antworten auf gestellte oder offene Fragen zu finden.

EINFÜHRUNG Geschlechtervielfalt in der Bildung

Junge – Mädchen – oder? Bis auf wenige Ausnahmen wird allen Kindern bei der Geburt ein binäres Geschlecht, entweder weiblich oder männlich, zugeordnet. Auch meist wird angenommen, dass Kinder das ärztlich festgelegte Geschlecht für sich annehmen und sich gemäß dieser Zuordnung geschlechtlich verorten. Allerdings gibt es einerseits jene, deren körperliche Merkmale keine (eindeutige) Zuordnung gemäß der beiden Standardgeschlechter weiblich / männlich erlauben, und andererseits jene, deren Zuweisungsgeschlecht von ihrer geschlechtlichen Selbstwahrnehmung abweicht. Sie – beide, d.h. →inter und →trans (-geschlechtliche) Kinder, ob sich sich selbst als →binär oder →abinär empfinden – stören unsere Vorstellungen geschlechtlicher Binarität des Menschen, den daraus resultierenden Geschlechternormen, die oftmals unerkannt als Basis für →Geschlechterstereotypen dienen. Eine kleine Übersicht zu einer ersten Einordnung von Begriffen findet sich hier. (Mehr)

Grundlagenfilm zu Geschlechtervielfalt auf körperlicher Ebene mit Untertiteln in verschiedenen Sprachen: Was wird es denn? (Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen* und junge Frauen* in Sachsen e.V. (LAG), Video, Dauer: 3:50min., inter, menschliche Vielfalt)

Bedürfnisse von abinären Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche haben unterschiedliche Bedürfnisse, um sich positiv entwickeln und lernen zu können. Die Schule als zentrale Institution im Leben von Kindern und Jugendlichen muss diese Bedürfnisse erkennen, berücksichtigen und fördern. Dabei ist zunächst zu klären, ob es besondere Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen gibt, die sich als transgeschlechtlich wahrnehmen, oder ob es sich um Bedürfnisse handelt, die alle Kinder haben. (Mehr)

PRAXIS

VORNAME-PRONOMEN | SPRACHE | RÄUME | GRUPPENFAHRTEN | DOKUMENTE | DEADNAME-MISGENDERN

Die Frage nach dem Umgang mit trans Kindern und Jugendlichen wird immer wieder in unterschiedlichen Zusammenhängen aufgeworfen (mehr).

Daher geht es diesem Abschnitt um praktische Möglichkeiten, den Bedürfnissen von geschlechtsvarianten jungen Menschen angemessen Rechnung zu tragen. Bei den meisten von ihnen spielen Vorname, Pronomen und Umgang mit geschlechtergetrennten Räumen wie auch die Teilnahme an Gruppenfahrten eine zentrale Rolle.

Vorname und Pronomen: Wenn es das Bedürfnis eines jungen Menschen ist, nach dem →Coming-out oder auch bei Anmeldung an einer neuen Schule (z.B. →stealth) mit einem anderen Namen und/oder Pronomen angesprochen zu werden als dies in der Geburtsurkunde vermerkt ist, so sollte dies auch in der Schule umgesetzt werden. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Schulen dazu zwingt, Kinder und Jugendliche mit dem in der Geburtsurkunde verzeichneten Namen anzusprechen (vgl. Spitznamen, Abkürzungen o.ä.) und diesen alleinig in den Schuldokumenten zu verwenden. Dies gilt für alle jungen Menschen, d.h. auch junge →cis Personen, die aus einem bestimmten Grund den in der Geburtsurkunde vermerkten Vornamen nicht verwenden möchten, wie auch für Erwachsene. Wichtig ist zudem, keinen jungen Menschen zu einem Coming-Out zu drängen oder ihn daran zu hindern. Entscheidend ist vielmehr, die Person zu befähigen, die Vor- und Nachteile ihrer Entscheidung im Vorfeld gut abzuwägen, da sie in erster Linie die Person ist, die von den Folgen „betroffen“ ist. Es gibt Argumente für und gegen ein Coming-out, wie auch für und gegen ein Leben in stealth.

Auszug aus dem Themenpapier Human Rights and Gender Identity and Expression der Kommissarin des Europarates (2024, pdf, S. 65/66): Schulen können trans Kinder unterstützen, indem sie Maßnahmen ergreifen, die den sozialen Transition respektieren, zum Beispiel durch die Anerkennung ihres Namens und ihrer Pronomen in der Klasse Namen und Pronomen in der Klasse und auf den Klassenplänen, oder wenn das Kind an geschlechtsspezifischen Sportaktivitäten teilnimmt oder geschlechtergetrennte Toiletten aufsucht, im Einklang mit dem dieses Themenpapiers (siehe Abschnitte über sanitäre Einrichtungen und über Sport) und im Einklang mit dem besten Interesse des Kindes. Diese Vorkehrungen sind nicht sehr aufwendig, können aber für viele trans Kinder lebensverändernd und in einigen Fällen lebensrettend für viele trans Kinder sein. In Italien haben einzelne Universitäten und Sekundarschulen Verfahren eingeführt, um den Namen und das Geschlecht eines Schülers Namen und Geschlecht eines Schülers vor der Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag (VÄ/PÄ) anzuerkennen. Selbst in Ländern, in denen die VÄ/PÄ für Minderjährige vorsehen ist, betont der Kommissar, dass eine VÄ/PÄ keine Bedingung dafür sein sollte, dass Schulen die Geschlechtsidentität eines Kindes respektieren, da das Kind die Freiheit haben sollte, seine seine Identität außerhalb formalisierter Verfahren zu erkunden. Dies schließt die Nutzung des als passend empfundenen Vornamen in der schriftlichen Dokumentation wie auch auf Zeugnissen ein.

Wenn die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag verfügbar ist und beantragt wurde, müssen die Behörden sicherstellen, dass Bildungsnachweise und Diplome, die vor der VÄ/PÄ erworben wurden, ordnungsgemäß geändert werden, um den richtigen Namen und die Geschlecht der betreffenden Person widerspiegeln. Das Versäumnis, dies zu tun, kann ein erhebliches Hindernis darstellen für Zugang zu weiterer Bildung oder Beschäftigung im späteren Leben darstellen.

Geschlechtergerechte Sprache: Dieser Ansatz versucht die sprachliche Dominanz von Mann/Männlichem zu verdeutlichen und hat zum Ziel, alle nicht-männlichen Menschen sprachlich sichtbar und gleichberechtigt zu integrieren. Hierzu gibt es in verschiedenen Sprachen unterschiedliche Entwicklungen zwischen einzelnen Sprachen. (Mehr) Orientations pour un langage inclusif en français (NATIONS UNIES, Le langage inclusif)

Geschlechtssegregierte Räume: Auch hier gibt es Spielräume, die Institutionen nutzen können. Gemeinsam mit den Beteiligten muss geklärt werden, wo sich das Kind umziehen möchten. Dies kann die gemeinsame Umkleide des empfundenen Geschlechts sein, eine Einzelumkleide, eine alternative Umkleidesituation… Bei Schwierigkeiten innerhalb der Lern-/Wohngruppe muss geklärt werden, wer die Regelung in welcher Weise konkret als problematisch empfindet. Für diese Personen sollte dann eine alternative Umkleidesituation geschaffen werden. Da das Problem meist nicht bei den jungen trans Personen liegt, dürfen diese nicht stigmatisiert werden und zu denjenigen gemacht werden, die dann eine Extralösung hinnehmen müssen.

Gruppenfahrten: Auch wenn es in keinem Erlass rechtlich geregelt ist, werden junge Menschen bei Gruppenfahrten meist geschlechtergetrennt in Mehrbettzimmern untergebracht. Regelungen für einen jungen →binären oder →abinärentrans oder →inter Menschen bei Klassenfahrten lassen sich am besten in einem Gespräch mit dem Kind selbst und dessen Eltern treffen. Sollten sich aus den getroffenen Regelungen Probleme bei anderen Kindern/ Jugendlichen ergeben, gilt es, für diese alternative Regelungen zu treffen, da das Problem bei ihnen liegt, nicht bei den geschlechtsvarianten jungen Menschen. (Mehr)

Umgang mit offiziellen Dokumenten (Schüler_innenkarten, Buskarten, Schulakten etc.): Klassenbuch, Klassenlisten, o.ä. sind keine öffentlichen Urkunden und auch nicht für die Nutzung außerhalb der Schule bestimmt. Vielmehr trägt die Schule selbst den Namen ein. Innerhalb der Schule ist also bekannt, wer die Person ist, die mit diesem Namen geführt wird. Eine Täuschung wie Urkundenfälschung oder Falschbekundung im Amt ist somit ausgeschlossen. Die geänderte Namensführung in schulischen Dokumenten ist daher möglich. Durch eine solche Handhabung tragen Schulen maßgeblich zur Unterstützung trans Schüler_innen Kinder bei und haben einen großen Anteil am „Alltagstest“ dieser Kinder, wenn es darum geht zu prüfen, ob dieser Schritt für einen Menschen geeignet ist, sein Leben im Einklang mit der →geschlechtlichen Selbstwahrnehmung weiterzuführen. (Mehr)

Deadnaming und Misgendering: Verwenden des als falsch empfundenen Vornamens (→Deadnaming) wie auch eines unpassend erachteten Pronomens (→Misgendering) bergen ein hohes Potential an psychischem Stress, kann die mentale Gesundheit negativ beeinflussen und zu einem Rückgang von Schulleistungen, Zunahme von Schulabwesenheiten bis zum Schulabbruch führen. Nicht selten werden sie auch als Techniken von →Mobbing/→Bullying eingesetzt und können zu Benachteiligungen gegenüber anderen führen. Daher ist diese wie jegliche andere Form von entwertendem Verhalten zu unterbinden.

Informationen im Überblick zum Download: Handlungsempfehlung zum Umgang mit binäre und abinären trans Kindern in der Schule (Eva Päckert, Erik Schneider)

FACHLITERATUR

Fachliches Grundwissen für Fachkräfte an allen Schulformen und paraschulischen Einrichtungen

UNTERRICHT | UMGANG GESCHLECHTERVIELFALT | DISKRIMINIERUNG | WEITERFÜHRENDES

Umsetzung im Unterricht

Geschlechtliche Vielfalt in Grundschulen und weiterführenden Schulen in Deutschland. Recherchearbeit von Ursula Rosen, durchgeführt im Zeitraum zwischen Februar und Juni 2022 (Auftraggeber: Intergeschlechtliche Menschen e.V., Bundesverband, gefördert durch das BMFSFJ und das BAFzA, 72 S., pdf)

Schule lehrt/lernt Vielfalt, Band 1 – Praxisorientiertes Basiswissen und Tipps für Homo-, Bi-, Trans- und Inter*freundlichkeit in der Schule (Annika Spahn & Juliette Wedl (Hg.), Edition Waldschlösschen Materialien Heft 18, pdf, geschlechtliche Vielfalt)

Schule lehrt/lernt Vielfalt, Band 2 – Materialien und Unterrichtsbausteine für sexuelle und geschlechtliche Vielfalt in der Schule (Edition Waldschlösschen Materialien, Heft 22, Juliette Wedl & Annika Spahn (Hg.), pdf, 308 Seiten, menschliche Vielfalt)

Sexuelle und geschlechtliche Vielfalt / Diversity in der Sekundarstufe I und II (QUEERFORMAT – Fachstelle Queere Bildung, 10 Seiten)

Interview mit Dr. Voß über das „Biologische Geschlecht“ | FiNessi (49:55, 2023): Wissenschaftliche Sichtweisen auf Geschlecht

In diesem Interview sprechen wir darüber, dass das biologische Geschlecht ein Spektrum ist und warum es wichtig ist, dies zu verstehen. Traditionell wurden körperliche Merkmale in zwei Kategorien aufgeteilt: männlich und weiblich. Aber die Wissenschaft hat gezeigt, dass biologisches Geschlecht tatsächlich auf einem Spektrum liegt, mit vielen Variationen und Abweichungen von der binären Vorstellung von männlich und weiblich. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Variationen von biologischem Geschlecht völlig normal sind und dass es mehr als zwei Arten von biologischem Geschlecht gibt. Indem wir uns mit dieser Tatsache auseinandersetzen, können wir dazu beitragen, eine Welt zu schaffen, in der jeder Mensch akzeptiert und respektiert wird, unabhängig von dem Geschlecht.

Ausgewählte Timestamps:
02:25 Definition von Geschlecht in der Forschung
05:00 Biologisch bist du nur männlich ODER weiblich!
09:00 Geschlecht dient nur der Fortpflanzung!
13:20 Was ist mir Hormonen und Gehirn?
19:00 Ist Geschlecht bei der Geburt festgesetzt?
20:50 Ist „trans“ eine Störung?
23:20 Ist Geschlecht Binär? + Ist es wichtig in der Medizin?
26:50 Ist es nicht logisch, dass es nicht-binäre Menschen gibt?
33:20 Kann man „Biologisches“ vom „Sozialem“ Geschlecht trennen?

Die vielen Geschlechter der Biologie – Vortrag & Diskussion zur Debatte an der Humboldt-Universität (mit Heinz-Jürgen Voss, 1:00:38, 2022)

Die aktuelle Debatte um biologisches Geschlecht an der Humboldt-Universität zu Berlin ist erfreulich. In den Kommentarspalten von Zeitungen wird der Wunsch deutlich, besser über die aktuellen Diskussionen über Geschlechtsentwicklung in der Biologie informiert zu sein. Als Beitrag zur Debatte erläutert der*die Biolog*in und Professor*in für Sexualwissenschaft und Sexuelle Bildung Heinz-Jürgen Voß die aktuellen biologischen Geschlechtertheorien. Durch einen Blick auf Entwicklungsprozesse macht Voß deutlich, dass es sich auch bei der biologischen Geschlechtsentwicklung um einen komplexen Prozess handelt, mit dem besser viele Geschlechter erklärbar sind als nur zwei oder drei.

Umgang mit Geschlechtervielfalt

Gender_Diversität Handreichung 2017. Diagnoseinstrumente zur Gender- und Diversitäts-kompetenten
Unterrichtsreflexion (Doris Arztmann, Heidemarie Amon, Petra Korenjak, Christine Oschina, Ilse Wenzl; 15 S., pdf)

Geschlechtliche Vielfalt in Grundschulen und weiterführenden Schulen in Deutschland (Recherchearbeit von Ursula Rosen, durchgeführt Februar-Juni 2022, geschlechtliche Vielfalt)

Intergeschlechtlichkeit als Thema geschlechterreflektierender Pädagogik (Andreas Hechler, pdf, 11 Seiten, inter)

Leitsätze für Diversität in der Kinder- und Jugendhilfe Sachsen-Anhalts (Landesjugendhilfeausschuss Sachsen-Anhalt, 18 Seiten, pdf, geschlechtliche Vielfalt)

Liebe Lehrer*innen. Grundrecht Gleichberechtigung. Positionen zur Gender-Debatte (Praxis Politik 1-2019 (, Westermann Verlag

Linksammlung Intergeschlechtlichkeit (Studienzentrum der EKD für Genderfragen, inter)

Pädagogik geschlechtlicher, amouröser und sexueller Vielfalt. Zwischen Sensibilisierung und Empowerment (Katharina Debus & Vivien Laumann, 176 S., pdf)

trans*Kinder und ihre Herausforderungen in familiären und institutionellen Bezügen* (Erik Schneider, Karoline Haufe in Transsexualität in Theologie und Neurowissenschaften, Gerhard Schreiber (Hg.), S. 123-155, trans)

Wenn Kinder anders fühlen – Identität im anderen Geschlecht: Ein Ratgeber für Eltern (von Stephanie Brill, Rachel Pepper, EN: The Transgender Child: Revised & Updated Edition: A Handbook for Parents and Professionals Supporting Transgender and Nonbinary Children, ES: Infancias trans: Manual para familias y profesionales que apoyan a las infancias transgénero y no binarias (Spanish Edition), 248 Seiten, trans)

Umgang mit Diskriminierung

Praxisleitfaden zum Abbau von Diskriminierung in der Schule_Diskriminierung an Schulen erkennen und vermeiden (pdf)

Handreichung für Schülerinnen und Schüler „Mobbing in der Schule – Anti-Mobbing-Strategien“ (Prof. Dr. Hartmut Wenzel, Tina Flesch, Karin Schenke, pdf, 90 Seiten)

Wie aus „den Anderen“ ein „Wir“ wird (gofeminin, TV2 Danmark)

Weiterführende Literatur

Antifeminismus: Warum sexistische Ideologien eine Aufgabe für die Extremismusprävention sind (Ariane Wolf und Elisabeth Hell, pdf, 28 Seiten)

Normierte Kinder. Effekte der Geschlechternormativität auf Kindheit und Adoleszenz (Sachbuch hg. von Erik Schneider, Christel, Baltes-Löhr, 402 Seiten, EN: Normed Children. Effects of Gender and Sex Related Normativity on Childhood and Adolescence, PDF for free download online, English version only, trans, inter)

The problem of prejudice towards transgender and gender nonconforming students in secondary schools in Luxembourg (2021, Lynn Kremer, Department of Psychology, Northumbria University, pdf, 18 Seiten, trans)

Where are these people? An approach to the absence and erasure of transgender people in the higher education (2023, André Antônio Martins Brasil, Thesis, pdf, 212 pages, trans)µ

KAHOOTS für Unterricht & Spaß

Einführung – trans

Introduction – diversité sexuée/genrée (Petit test sur la diversité des sexes, de l’auto-perception sexuée/genrée et des rôles sexués

Geschlechtervielfalt

Geschlechtervielfalt für EF/Grundschule

Geschlechtliche Abinarität

Misogynie & Lesbophobie

trans im Deutschunterricht (Niveau 1e classique)

Wissen zu Geschlechtervielfalt

INTERSEKTIONALITÄT

SEXISMUS INTERSEKTIONAL ERKLÄRT, (Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen* und junge Frauen* in Sachsen e.V. (LAG)), Video

All That We Are (2018, Penn State Students, Faculty, and Staff from many campuses got together to share their experiences and explore the ways we are connected beyond our differences. All That We Are, 5min.19)

Erklärvideo: Was ist Intersektionalität? (Diversity goes Digital“ mit freundlicher Unterstützung des Netzwerk ROPE e.V. an der Technischen Universität Darmstadt, 2020)

DIFFERENT (Award Winning Short Film by Tahneek Rahman, 5min.17)

Erklärvideo: Intersektionalität (in der Jungenarbeit, Fachstelle Jungenarbeit NRW )

Mobbing an Schulen: Das Experiment gegen die Ausgrenzung Teil 1 (2017, taff | ProSieben, 9min.03) | Teil 2 (2017, taff | ProSieben, 8min.48)

Wie aus „den Anderen“ ein „Wir“ wird (TV2 Danmark)

RECHT

INTERNATIONAL | DEUTSCHLAND | LUXEMBOURG

INTERNATIONAL

Kinderrechtskonvention, KRK (UNICEF):

Art. 2 der KRK: Diskriminierungsverbot gilt für alle Kinder, d.h. auch für trans Kinder.
Art 3 Abs. 1 KRK: Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen.
Art. 12 Abs. 1 KRK: Recht auf freie Meinungsäußerung, d.h. Kinder dürfen selbst entscheiden, ob und mit welchen Inhalten sie sich äußern oder nicht.
Art. 16 Abs. KRK: Schutz des Privatlebens von Kindern schliesst die Verwendung des als passend empfundenen Vornamens mit dem entsprechenden Pronomen ein sowie Auftreten, Wahl von Kleidung und/oder Frisur.

Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Achtung der Privatsphäre (Art. 7) und Recht auf Nichtdiskriminierung (Art. 21).

DEUTSCHLAND (Gesetze und Beschlüsse der KMK gilt nur für Deutschland, da aber bundesweit)

Grundgesetz (DE): Hier ist das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2) verankert.

§ 9 Nr. 3 SGB VIII (DE) regelt die Berücksichtigung von unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen, den Abbau von Benachteiligungen und die Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG): Inklusiv und differenziert: Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz und seine erweiterte Geschlechterperspektive (Intergeschlechtliche Menschen e.V.)

BVerfG Beschluss vom 6.12.2005 – 1 BvL 3/03 (DE): Die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht kann nicht allein nach den äußeren Geschlechtsmerkmalen im Zeitpunkt seiner Geburt bestimmt werden, sondern sie ist im wesentlichen auch von seiner psychischen Konstitution und der geschlechtlichen Selbstwahrnehmung abhängig.

Zur Situation von trans Kindern in der KiTA: Auch in diesem Umfeld treffen die rechtlichen Grundlagen der Stellung der Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein zu (DE): Zur Situation transsexueller Kinder in der Schule vor der offiziellen (gerichtlichen) Vornamensänderung (Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein).

LUXEMBOURG

Strafgesetzbuch (Code pénal)
Im Luxemburger Strafgesetzbuch gibt es Artikel, welche die Diskriminierung von trans, inter und abinären Personen verbietet. Diese können strafrechtlich geahndet werden, siehe Kapitel VI, Artikel 454.
Chapitre VI. – Du racisme, du révisionnisme et d’autres discriminations
(L. 19 juillet 1997)
Art. 454.

(L. 3 juin 2016) (L. du 20 juillet 2018) Constitue une discrimination toute distinction opérée entre les personnes physiques à raison de leur origine, de leur couleur de peau, de leur sexe, de leur orientation sexuelle, de leur changement de sexe, de leur identité de genre, de leur situation de famille, de leur âge, de leur état de santé, de leur handicap, de leurs mœurs, de leurs opinions politiques ou philosophiques, de leurs activités syndicales, de leur appartenance ou de leur non-appartenance, vraie ou supposée, à une ethnie, une nation, une race ou une religion déterminée.
(L. du 20 juillet 2018) Constitue également une discrimination toute distinction opérée entre les personnes morales, les groupes ou communautés de personnes, à raison de l’origine, de la couleur de peau, du sexe, de l’orientation sexuelle, du changement de sexe, de leur identité de genre, de la situation de famille, de leur âge, de l’état de santé, du handicap, des mœurs, des opinions politiques ou philosophiques, des activités syndicales, de l’appartenance ou de la non-appartenance, vraie ou supposée, à une ethnie, une nation, une race, ou une religion déterminée, des membres ou de certains membres de ces personnes morales, groupes ou communautés.

Code de l’Éducation Nationale
«Loi du 25 juin 2004 portant organisation des lycées»
(Mém. A – 126 du 16 juillet 2004, p. 1856) modifiée par:
Loi du 29 juin 2005, (Mém. A – 95 du 8 juillet 2005, p. 1702)
Loi du 6 février 2009, (Mém. A – 19 du 16 février 2009, p. 191)
Loi du 15 juillet 2011, (Mém. A – 150 du 22 juillet 2011, p. 2174)
Loi du 30 juillet 2015, (Mém. A – 166 du 28 août 2015, p. 3910)
Loi du 15 décembre 2016, (Mém. A – 263 du 21 décembre 2016, p. 4664; doc. parl. 7019) Loi du 22 juin 2017, (Mém. A – 605 du 29 juin 2017; doc. parl. 6787)
Loi du 29 août 2017, (Mém. A – 789 du 5 septembre 2017; doc. Parl. 7074)

Chapitre 11. – Les règles de conduite
[…]
Art. 42. – Les mesures éducatives
[…]
Les mesures éducatives sont prises suite aux manquements suivants :
1° les actes d’incivilité et d’impertinence commis à l’égard des membres de la communauté scolaire ;
[…]

Art. 43. – La mesure disciplinaire du renvoi
[…]
Le conseil de discipline peut prononcer la sanction du renvoi pour les faits suivants :
1° les voies de fait, l’incitation à la violence, la menace et les actes de violence commis à l’égard d’un membre de la communauté scolaire ;
2° l’insulte grave ;
3° l’enregistrement ou la diffusion de scènes de violence ou d’humiliation concernant les personnes de la communauté scolaire ;
4° […]
5° […]
6° les incitations et agissements discriminatoires, de nature xénophobe ou envers l’appartenance ethnique, le sexe ou l’identité du genre, le handicap, l’âge, l’orientation sexuelle, la religion ;
7° le harcèlement moral ou sexuel ;
[…]

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