DEUTSCHLAND | FRANCE | LUXEMBOURG | BELGIQUE | Sources en français | in English
GROßREGION unter dem Regenbogen / La Grande Région sous l’arc-en-ciel (Broschüre/brochure, pdf)
Intro: Hierbei handelt es sich um ein 2015 gegründetes Netzwerk, um einen Austausch über
die Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans, inter und anderen Personen mit Variationen der Geschlechtsmerkmale in der Großregion zu ermöglichen.
Il s’agit d’un réseau créé en 2015 afin de permettre un échange sur la la situation des lesbiennes, gays, bisexuels, trans, inter et autres personnes avec variations de caractéristiques sexuées dans la Grande Région.
Pädagogischer Fachtag / Journée pédagogique 12.02.2025 in Trier / à Trèves : Bildung für ein demokratisches Zusammenleben. Kultur der Vielfalt. Offen für sexuelle und Geschlechtliche Identitäten in den Schulen der Großregion / Éducation pour une cohabitation démocratique. Culture de la diversité. Ouvert aux identités sexuelles et de genre dans les écoles de la Grande Région.
Nachfolgend sind Informationen aufgeführt, die sich aus der Veranstaltung vom 12.02.2025 ergeben haben. / Ci-dessous figurent les informations qui ont émergé de l’événement du 12/02/2025.
INTERNATIONAL
Les enfants ont le droit à un égal accès aux informations relatives à l’orientation sexuelle et à l’identité de genre (2024, Ombudsman fir Kanner a Jugendlecher (OKaJu), communiqué de presse, 2 p., pdf); Status of Ratification (pdf of map)
UN-Kinderrechtskonvention (Übersetzung UNICEF, pdf)
Artikel 2 – Diskriminierungsverbot: (1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
Artikel 3: Wohl des Kindes: (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleich viel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die für die Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwortlichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den von den zuständigen Behörden festgelegten Normen entsprechen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und der Gesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichen Eignung des Personals und des Bestehens einer ausreichenden Aufsicht.
Artikel 5 – Respektierung des Elternrechts: Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen. →Erklärung (pdf)
Artikel 6 – Recht auf Leben: (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes.
Artikel 12 – Berücksichtigung des Kindeswillens: (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Artikel 13 – Meinungs- und Informationsfreiheit: (1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
Artikel 18 – Verantwortung für das Kindeswohl: (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
Artikel 19 – Schutz vor Gewalt – (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
Artikel 24 – Gesundheitsvorsorge: (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.
Artikel 28 – Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung: (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere […]
Artikel 29 – Bildungsziele; Bildungseinrichtungen: (1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln; […]
Convention on the Rights of the Child of the United Nations (15 p., pdf)
Article 2 – No discrimination: 1. States Parties shall respect and ensure the rights set forth in the present Convention to each child within their jurisdiction without discrimination of any kind, irrespective of the child’s or his or her parent’s or legal guardian’s race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national, ethnic or social origin, property, disability, birth or other status.
Article 3 – Best interests of the child:
- In all actions concerning children, whether undertaken by public or private social welfare institutions, courts of law, administrative authorities or legislative bodies, the best interests of the child shall be a primary consideration.
- States Parties undertake to ensure the child such protection and care as is necessary for his or her well-being, taking into account the rights and duties of his or her parents, legal guardians, or other individuals legally responsible for him or her, and, to this end, shall take all appropriate legislative and administrative measures.
- States Parties shall ensure that the institutions, services and facilities responsible for the care or protection of children shall conform with the standards established by competent authorities, particularly in the areas of safety, health, in the number and suitability of their staff, as well as competent supervision.
Article 5 – Family guidance as children develop: States Parties shall respect the responsibilities, rights and duties of parents or, where applicable, the members of the extended family or community as provided for by local custom, legal guardians or other persons legally responsible for the child, to provide, in a manner consistent with the evolving capacities of the child, appropriate direction and guidance in the exercice by the child of the rights recognized in the present Convention. →explanation (pdf)
Article 6 – Life survival and development:
- States Parties shall ensure to the maximum extent possible the survival and development of the child.
Article 12 – Respect for children’s views:
Article 13 – Sharing thoughts freely: - The child shall have the right to freedom of expression; this right shall include freedom to seek, receive and impart information and ideas of all kinds, regardless of frontiers, either orally, in writing or in print, in the form of art, or through any other media of the child’s choice.
Article 17 – Access to information: States Parties recognize the important function performed by the mass media and shall ensure that the child has access to information and material from a diversity of national and international sources, especially those aimed at the promotion of his or her social, spiritual and moral well-being and physical and mental health.
Article 18 – Responsibility of parents: 1. States Parties shall use their best efforts to ensure recognition of the principle that both parents have common responsibilities for the upbringing and development of the child. Parents or, as the case may be, legal guardians, have the primary responsibility for the upbringing and development of the child. The best interests of the child will be their basic concern.
- For the purpose of guaranteeing and promoting the rights set forth in the present Convention, States Parties shall render appropriate assistance to parents and legal guardians in the performance of their child-rearing responsibilities and shall ensure the development of institutions, facilities and services for the care of children.
Article 19 – Protection from violence: 1. States Parties shall take all appropriate legislative, administrative, social and educational measures to protect the child from all forms of physical or mental violence, injury or abuse, neglect or negligent treatment, maltreatment or exploitation, including sexual abuse, while in the care of parent(s), legal guardian(s) or any other person who has the care of the child.
Article 24 – Health […]: 1. States Parties recognize the right of the child to the enjoyment of the highest attainable standard of health and to facilities for the treatment of illness and rehabilitation of health. States Parties shall strive to ensure that no child is deprived of his or her right of access to such health care services.
Article 28 – Access to education: 1. States Parties recognize the right of the child to education, and with a view to achieving this right progressively and on the basis of equal opportunity, […]
Article 29 – Aims of education: 1. States Parties agree that the education of the child shall be directed to:
(a) The development of the child’s personality, talents and mental and physical abilities to their fullest potential;
(b) The development of respect for human rights and fundamental freedoms, and for the principles enshrined in the Charter of the United Nations; […]
Rainbow Map – ILGA-Europe
DE: Hierbei handelt es sich um ein jährlich veröffentlichtes Instrument, das die rechtliche und politische Situation von LGBTI-Personen in 49 europäischen Ländern bewertet. Seit 2009 dient sie dazu, Fortschritte und Rückschritte im Bereich der LGBTI-Rechte aufzuzeigen. Die Länder werden auf einer Skala von 0 % (schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, Diskriminierung) bis 100 % (vollständige Gleichstellung, umfassender Schutz der Menschenrechte) eingestuft. Die Bewertung basiert auf verschiedenen Kategorien, darunter Antidiskriminierungsgesetze, Anerkennung von Familienrechten, Hassverbrechen und -rede, rechtliche Geschlechtsanerkennung, Versammlungsfreiheit und Asylgesetze. Ziel der Rainbow Map ist es, politische Entscheidungsträger zu ermutigen, die dringendsten rechtlichen und politischen Prioritäten anzugehen, um die Rechte von LGBTI-Personen zu schützen und zu fördern.
FR: Il s’agit d’un instrument publié chaque année qui évalue la situation juridique et politique des personnes LGBTI dans 49 pays européens. Depuis 2009, il sert à mettre en évidence les progrès et les reculs dans le domaine des droits LGBTI. Les pays sont classés sur une échelle allant de 0 % (violations graves des droits de l’homme, discrimination) à 100 % (égalité totale, protection complète des droits de l’homme). L’évaluation se base sur différentes catégories, dont les lois anti-discrimination, la reconnaissance des droits familiaux, les crimes et discours de haine, la reconnaissance juridique du sexe resp. genre, la liberté d’association et les lois sur l’asile. L’objectif de la Rainbow Map est d’encourager les décideurs politiques à s’attaquer aux priorités juridiques et politiques les plus urgentes afin de protéger et de promouvoir les droits des personnes LGBTI.
Rainbow Map & Index 2024 – ILGA-Europe
Rainbow Map 2024 (pdf), Rainbow-Index 2024 (pdf)
Belgique : 78,48%, 3e position
Luxembourg : 70,04%, 7e position
Deutschland: 66,13%,10. Position
France : 62,31%,12e position
Rainbow Map & Index 2023 – ILGA-Europe
Rainbow Map 2023 (pdf), Rainbow-Index 2023 (pdf)
Belgique : 76,38%, 2e position
Luxembourg : 68,04%, 7e position
France : 63,31%, 10e position
Deutschland: 54,94%, 15. Position
Rainbow Map & Index 2022 – ILGA-Europe
Rainbow Map 2022 (pdf), Rainbow-Index 2022 (pdf)
Belgique : 71,52%, 3e position
Luxembourg : 68,04%, 5e position
France : 64,19%, 7e position
Deutschland: 53,34%, 15. Position
IDAHOBIT 2022: Luxemburg fällt im ILGA Europe Rainbow Index auf den 5. Platz zurück (2022, Pressemitteilung von Rosa Lëtzebuerg a.s.b.l.)
Rainbow Map & Index 2021 – ILGA-Europe
Rainbow Map 2021 (pdf), Rainbow-Index 2021 (pdf)
Belgique : 74,24%, 2e position
Luxembourg : 71,96, 3e position
France : 57,03%, 13e position
Deutschland: 51,62%, 16. Position
Rainbow Map & Index 2020 – ILGA Europe
Rainbow Map 2020 (pdf), Rainbow-Index 2020 (pdf)
Belgique : 73,24%, 2e position
Luxembourg : 72,96%, 3e position
France : 55,99%, 13e position
Deutschland: 50,64%, 16. Position
Rainbow Map & Index 2019 – ILGA Europe
Belgique : 70,40%, 2e position
France : 62,73%, 5e position
Deutschland: 47,45%, 13. Position
Luxembourg : 41,34%, 18e position
Rainbow Map & Index 2018 – ILGA Europe
Belgique : 78,76%, 2e position
France : 72,81, 5e position
Deutschland: 59%, 12. Position
Luxembourg : 47,48%, 18e position
Rainbow Map & Index 2017 – ILGA Europe
Rainbow Map 2017 (pdf), Rainbow-Index 2017 (pdf) – ILGA-Europe
Belgique : 72%, 2e position
France : 71%, 3e position
Deutschland: 54%, 9. Platz
Luxembourg : 46%, 11e position
Rainbow Map & Index 2016 – ILGA Europe
Rainbow Map 2016 (pdf), Rainbow-Index 2016 (pdf)
Rainbow Map & Index 2015 – ILGA Europe
Rainbow Map 2015 (pdf), Rainbow-Index 2015 (pdf)
Rainbow Map & Index 2014 – ILGA Europe
Rainbow Map 2014 (pdf), Rainbow-Index 2014 (pdf)
Rainbow Map & Index 2013 – ILGA Europe
Rainbow Map 2013 (pdf), Rainbow-Index 2013 (pdf)
Rainbow Map & Index 2012 – ILGA Europe
Rainbow Map 2012 (pdf), Rainbow-Index 2012 (pdf)
Rainbow Map & Index 2011 – ILGA Europe
Rainbow Map 2011 (pdf), Rainbow-Index 2011 (pdf)
Rainbow Map & Index 2010 – ILGA Europe
Rainbow Map 2010 (pdf), Rainbow-Index 2010 (pdf)
Rainbow Map & Index 2009 – ILGA Europe
Rainbow Map 2009 (pdf), Rainbow-Index 2009 (pdf)
GR DEUTSCHLAND
Recht: Wesentliche Gesetze und Regelungen zum Schutz und zur Unterstützung von Menschen, die nicht geschlechtlichen oder sexuellen Normen entsprechen.
Sie zielen darauf ab, Diskriminierung und Ausgrenzung zu verhindern sowie Chancengleichheit, gesellschaftliche Teilhabe zu fördern und schaffen rechtliche Grundlagen für den Schutz der Menschenwürde, die Anerkennung geschlechtlicher und sexueller Vielfalt und die Gewährleistung der Gleichberechtigung. Diese Regelungen umfassen Anti-Diskriminierungsgesetze, Schutz vor Konversionsmaßnahmen, Vorschriften zur Gleichstellung und spezifische Schutzmaßnahmen in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, am Arbeitsplatz und im öffentlichen Leben.
Gesetze in Deutschland, außer Schulgesetze
In dieser Rubrik finden sich Hinweise zum Schutz und zu den Rechten von Menschen, die zu geschlechtlichen und/oder sexuellen Minderheiten gezählt werden.
Germany – Country Score Evolution (2024, ILGA-Europe, pdf)
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 GG: (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Artikel 2 GG: (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 Grundgesetz: (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungenbenachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Selbstbestimmungsgesetz: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag & Nutzung des als passend empfundenen Vornamens gemäß des selbst wahrgenommenen Geschlechts vor offizieller Änderung im Personenstandsregister.
Einfache und klare Beschreibung des Gesetzes durch Trans-Kinder-Netz e.V. hier. FAQ zum Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG, Stand: 21.10.2024, 14 S., pdf)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1631e Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung (2021, pdf)
Antidiskriminierungsgesetz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Konversionsschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG), SGB VIII
Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG), SGB VIII
„Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind […] die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern […].“
Damit wird erstmals explizit festgehalten, dass Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrer Geschlechtsidentität gleichberechtigt gefördert und unterstützt werden sollen.
Gesetze zur Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtlichen Ehe
Bereits 1994 gab es den ersten Gesetzesentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Bis zur entscheidenden Abstimmung am 30.06.2017 wurde die Ehe für alle regelmäßig im Bundestag gefordert. Währenddessen trat 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft.
Rückblick über Gesetzesinitiativen seit 1990 zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Gleichstellung und Eheöffnung, zusammengestellt durch den Lesben- und Schwulen-Verband Deutschland (LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt).
Ratgeber/guide juridique/legal guide
Legal guide: Same-sex Marriage (last updatet 2022, lsvd)
Legal Guide for Same Sex Marriage in Germany: How to register as a foreigner and what documents to bring?
How can we marry in Germany?
In Germany, two foreigners can also marry regardless of their gender. You do not need a German citizenship, a residence or permanent residence in Germany and can therefore enter into the marriage during a holiday in Germany.
Ratgeber/guide juridique/legal guide
Rechtsratgeber für die gleichgeschlechtliche Eheschließung und intergeschlechtliche und nicht-binäre Eheleute ((Stand: 2021, lsvd)
Von der Verlobung bis zur Scheidung: Welche rechtlichen Besonderheiten gibt es bei gleichgeschlechtlichen Ehen und Ehen mit nicht-binären oder intergeschlechtlichen Eheleuten? Was, wenn einer der Partnerinnen keine deutsche Staatsangehörigkeit hat?
Guide juridique : Le mariage entre personnes de même sexe en Allemagne (mis à jour : 2022, lsvd)
Comment et où devons-nous enregistrer le mariage et de quels documents avons-nous besoin ?
Pour le mariage, les offices d’état civil sont compétents. Lors de l’enregistrement du mariage, les partenaires doivent démontrer leur identité, leur nom, leur statut familial et leur domicile pour la compétence des offices d´état civil.
Legal guide :
Comment et où
Ratgeber: Ausländische Ehen und Lebenspartnerschaften im Internationalen Privatrecht (2024, lsvd)
Begründung und Wirkungen gleichgeschlechtlicher Ehen und Lebenspartnerschaften unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates.
Nachdenkliches: Grundgesetz jetzt oder nie?
Mehr Mut zur Vielfalt in Artikel 3,3 (Kerstin Thost, LSVD)
75 Jahre nach der Verabschiedung des Grundgesetzes bleibt der bleibt der Schutz lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher sowie weiterer queerer Menschen (LSBTIQ*) weiterhin unvollständig. Seit Gründung unseres Verbandes ist die Korrektur dieses Anfangsfehlers eines seiner Ziele und seiner Forderungen. Besonders in Zeiten des Rechtsrucks ist es dringender denn je, dass die Anpassung noch in dieser Legislaturperiode erfolgt: Weil der Schutz queerer Menschen nicht explizit im Grundgesetz steht, könnte sich die systematische Verfolgung queerer Menschen auch in Deutschland wiederholen.
Schulgesetze, Bildungspläne und Richtlinien zur Sexualerziehung bundesweit bzw. der Bundesländer
bilden den rechtlichen und inhaltlichen Rahmen für die Vermittlung von Wissen und Werten im Bereich der sexuellen Bildung an Schulen. Sie legen fest, wie sexuelle Aufklärung gestaltet wird, welche Themen behandelt werden und welche pädagogischen Grundsätze dabei zu beachten sind. Im Folgenden sind diese für die einzelnen Bundesländer aufgeführt.
Bundesweit
Sexuelle Vielfalt und Sexualerziehung in den Lehrplänen der Bundesländer (2016, Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, 24 S., pdf): Diese Dokumentation bietet einen Überblick über die unterschiedlichen Konzepte zur Sexualerziehung und Sexualaufklärung in den Lehrplänen, Verordnungen und amtlichen Anweisungen der verschiedenen Bundesländer. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Grundschulbereich (Klassenstufen 1 bis 4), da die frühkindliche Sexualerziehung und Aufklärung besonders im Fokus der öffentlichen Debatte steht.
Baden-Württemberg
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
§ 1 – Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule: (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Baden-Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, daß jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und daß er zur Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muß. (2) Die Schule hat den in der Landesverfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere gehalten, die Schüler […] zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Landesverfassung verankert, nicht in Frage gestellt werden darf […].
Bayern
Im Folgenden sind landesrechtlich relevante Dokumente aufgeführt.
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Art. 1 Bildungs- und Erziehungsauftrag – (1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung, vor der Würde des Menschen und vor der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur, Umwelt, Artenschutz und Artenvielfalt. Die Schülerinnen und Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. […]
Art. 2 – Aufgaben der Schulen – (1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe, Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln, zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen, Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken, zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen, im Geist der Völkerverständigung zu erziehen und die Integrationsbemühungen von Migrantinnen und Migranten sowie die interkulturelle Kompetenz aller Schülerinnen und Schüler zu unterstützen, die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern, die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, die Schülerinnen und Schüler zur gleichberechtigten Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten in Familie, Staat und Gesellschaft zu befähigen … Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen. … Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung.
Trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Schülerinnen an den Münchner Schulen. Koordinierung LGBTIQ* Schule (2024, Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, 13 S., pdf)
„✓ Zum Umgang mit Zeugnissen vor der amtlichen Personenstandsänderung gibt es
differierende Aussagen […].
✓ Bei den Zeugnissen empfiehlt es sich grundsätzlich, mit der Verwendung des neuen
Vornamens bis zur Rechtskraft der Vornamensänderung zurückhaltend zu agieren. Nach
Aussage des Kultusministeriums ist eine Vorwegnahme der amtlichen Namensänderung durch
Aufnahme des selbst gewählten Vornamens auf einem Schulzeugnis aus rechtlichen Gründen
nicht möglich. Die urkundliche Beweisfunktion von Zeugnissen stehe dem entgegen. Die
Gefahr einer strafbaren Urkundenfälschung durch die Lehrkraft im Falle einer
vorweggenommenen Namensänderung in einem Schulzeugnis ist jedoch im Regelfall nicht zu
sehen (S. 6).“
Aus der vorliegenden Passage lässt sich ableiten, dass die Verwendung eines neuen, noch nicht amtlich geänderten Vornamens auf einem Schulzeugnis nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Zwar wird darauf hingewiesen, dass die urkundliche Beweisfunktion von Zeugnissen eine Vorwegnahme der amtlichen Namensänderung aus rechtlichen Gründen problematisch erscheinen lässt, jedoch wird ausdrücklich festgestellt, dass die Gefahr einer strafbaren Urkundenfälschung durch die Lehrkraft im Regelfall nicht gegeben ist.
Dies zeigt auf, dass es keinen strafrechtlichen Hinderungsgrund gibt, der eine solche Praxis zwingend verbietet. Da eine Urkundenfälschung nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass ein gewisser Ermessensspielraum besteht, insbesondere wenn es pragmatische oder pädagogische Gründe gibt, den selbst gewählten Vornamen bereits vor der amtlichen Änderung zu verwenden. Die Empfehlung zur Zurückhaltung ist somit als Vorsichtsmaßnahme zu verstehen, nicht jedoch als striktes Verbot.
Gerade aus pädagogischer und psychologischer Sicht kann es äußerst sinnvoll sein, den neuen Vornamen bereits auf dem Zeugnis zu verwenden. Ein Name ist ein zentraler Bestandteil der Identität. Insbesondere für trans, inter, abinäre und andere Schüler_innen, die ihren Vornamen geändert haben oder ändern möchten, kann die Verwendung des selbst gewählten Namens eine wichtige Bestätigung der eigenen Identität sein. Zudem kann sie helfen, belastende oder gar traumatische Erinnerungen zu vermeiden, die mit dem bei der Geburt festgelegten Vornamen verknüpft sind. Dadurch lassen sich potenzielle psychische Belastungen reduzieren, was sich wiederum positiv auf das Wohlbefinden, das Selbstbewusstsein und die schulische Leistungsfähigkeit auswirken kann.
Darüber hinaus kann die offizielle Anerkennung des neuen Namens durch die Schule ein wichtiges Signal für Inklusion und Respekt setzen. Gerade in sensiblen Phasen der Identitätsfindung ist es entscheidend, dass Schüler_innen sich in ihrem schulischen Umfeld angenommen und respektiert fühlen. Andernfalls kann die erzwungene Verwendung eines nicht mehr passenden Namens zu erheblichen psychischen Belastungen, Reaktivierung früherer mit dem Vornamen verbundene Traumata, Stress und sozialer Isolation führen.
Daher wäre es nicht nur aus rechtlicher Sicht vertretbar, sondern erscheint es zudem aus pädagogischen und psychologischen Erwägungen heraus geboten, das Schulen bei der Ausstellung von Zeugnissen flexibel mit der Namenswahl umgehen. Die schließt die Verwendung des als passend empfundenen Pronomens ein.
Deadnaming und Misgendern
Deadnaming – die Verwendung eines früheren, nicht mehr genutzten Vornamens – und Misgendern – die falsche Ansprache einer Person in Bezug auf ihr Geschlecht – können erhebliche negative Auswirkungen haben. Sie verletzen nicht nur die Identität der betroffenen Person, sondern sind auch mit psychischem Stress, Ängsten und einer geringeren emotionalen Sicherheit verbunden. Ein respektvoller Umgang, der den gewählten Namen und das richtige Pronomen berücksichtigt, trägt wesentlich zum Wohlbefinden und zur psychischen Gesundheit bei. Zum Verständnis ihrer Tragweite werden im Folgenden werden die Auswirkungen von Deadnaming und Misgendern ausgeführt.
Deadnaming
Studienübersicht: Definition und Auswirkungen von Misgendern (20212, Margret Göth, 9 S., pdf)
Studien zeigen, dass das fortgesetzte Ansprechen mit einem nicht passenden Namen oder Pronomen mit erhöhtem psychischem Stress, Ängsten, Depressionen und Selbststigmatisierung einhergeht. Umgekehrt kann die Verwendung des zur geschlechtlichen Selbstwahrnehmung bzw. Geschlechtsidentität passenden Vornamens in möglichst vielen Lebensbereichen depressive Symptome sowie Suizidgedanken und -handlungen deutlich reduzieren.
Ein respektvoller Umgang mit Menschen setzt daher voraus, sie mit ihrem gewünschten Namen und Pronomen anzusprechen. Solange diese nicht bekannt sind, wird die Nutzung geschlechtsneutraler Sprache als angemessen erachtet. Insgesamt wird der bewusste Gebrauch des gewählten Namens und Pronomens als wertschätzend wahrgenommen und trägt nachweislich zur Reduzierung von Stress und Angst bei.
Hessen
Brandenburg
Landesverfassung Brandenburg
Artikel 12 Gleichheit – Art. 2 Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
§ 4 – Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung – … (4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.
§ 12 – Lernbereiche und übergreifende Themenkomplexe – […] (3) Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsbewussten, sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Bei der Sexualerziehung sind Sensibilität und Zurückhaltung gegenüber der Intimsphäre der Schülerinnen und Schüler sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen und Lebensweisen in diesem Bereich zu beachten. Die Eltern sind über Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten.
Mecklenburg-Vorpommern
Bremen
Landesverfassung Bremen
Artikel 2 – … (2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sozialen Stellung, sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.
Bremisches Schulgesetz und Bremisches Schulverwaltungsgesetz (2020, pdf)
§ 5 Bildungs- und Erziehungsziele – (1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Landesverfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet. Die Schule hat ihren Auftrag gemäß Satz 1 gefährdenden Äußerungen religiöser, weltanschaulicher oder politischer Intoleranz entgegenzuwirken. (2) Die Schule soll insbesondere erziehen:
- zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
- zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
- zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung der Geschlechter einzusetzen;
- zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein, und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
- zur Teilnahme am kulturellen Leben;
- zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens- und Erfahrungsmöglichkeiten;
- zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
- zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;
- zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren, sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren,
- zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung. […]
§ 11 Sexualerziehung – Sexualerziehung ist nach verbindlichen Standards der Senatorin für Kinder und Bildung zu unterrichten. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung ihrer Kinder jeweils rechtzeitig und umfassend zu informieren. Sexualerziehung wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie ist dem Prinzip der sexuellen Selbstbestimmung aller Menschen verpflichtet. Sie hat auch der Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Identität entgegenzuwirken.
§ 47 Arten der Ordnungsmaßnahmen- Ordnungsmaßnahmen können mit Auflagen verbunden werden und müssen besonders pädagogisch begleitet werden. Erforderlich ist die besondere pädagogische Begleitung insbesondere in Fällen der Verletzung der Würde von Mädchen, Frauen, Homosexuellen und der von kulturellen, ethnischen und religiösen Gruppen durch alle Formen der Gewalt. In besonderen Fällen ist ein Schulpsychologe oder eine Schulpsychologin hinzuzuziehen.
Hamburg
Hamburgisches Schulgesetz(HmbSg), zuletzt geändert 2023 (pdf)
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule – (1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. Es ist Aufgabe der Schule, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und ihre Bereitschaft zu stärken,
- ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und Solidarität sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten und Verantwortung für sich und andere zu übernehmen,
- an der Gestaltung einer der Humanität verpflichteten demokratischen Gesellschaft mitzuwirken und für ein friedliches Zusammenleben der Kulturen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,
- das eigene körperliche und seelische Wohlbefinden ebenso wie das der Mitmenschen wahren zu können […]
§ 6 Sexualerziehung – (1) Aufgabe der Sexualerziehung ist es, eine positive Einstellung der Schülerinnen und Schüler zur Sexualität zu fördern. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für Gleichberechtigung, Partnerschaftlichkeit und Gewaltfreiheit in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Zu diesem Zweck sollen Schülerinnen und Schüler ein fundiertes Sachwissen über die biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Bezüge der menschlichen Sexualität erwerben. Die Sexualerziehung ist für die vielfältigen unterschiedlichen Wertvorstellungen hinsichtlich der menschlichen Sexualität im Rahmen der Werteordnung des Grundgesetzes offen zu gestalten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden […]
Hessen
Hessisches Schulgesetz (2018)
§ 6 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete – […] (4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere Umweltbildung und Bildung für nachhaltige Entwicklung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung, Medienbildung und Medienerziehung, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedenserziehung, Menschenrechtsbildung und Rechtserziehung, Gesundheitserziehung und Verkehrserziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. Sie können in Kerncurricula nach § 4 Abs. 1 oder eigenen Lehrplänen nach § 4 Abs. 6 näher bestimmt werden. Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung entscheidet die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte.
§ 7 Sexualerziehung – (1) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schülerinnen und Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen und partnerschaftlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Ehe, Familie und eingetragener Lebenspartnerschaft vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen und sexuellen Orientierungen zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden […]
Mecklenburg-Vorpommern
Schulgesetz für Mecklenburg-Vorpommern (2010 Neufassung, pdf)
§ 2 Bildungs-und Erziehungsauftrag der Schule – (1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Zu ihnen gehört eine Kultur des gegenseitigen Respekts und der wertschätzenden Kommunikation, die die Würde der Schülerpersönlichkeit wie der Lehrpersönlichkeit achtet. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen […]
§ 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts – (1) Die Schule setzt den Bildungs- und Erziehungsauftrag insbesondere durch Unterricht um, der in Gegenstandsbereichen erfolgt. Gegenstandsbereiche sind Unterrichtsfächer, Lernbereiche sowie Aufgabenfelder. […] (5) Aufgabengebiete sind Demokratie-, Rechts-und Friedenserziehung, die Förderung des Verständnisses von wirtschaftlichen und ökologischen Zusammenhängen, interkulturelle Bildung und Erziehung, Medienbildung, Bildung für eine nachhaltige Entwicklung, Europabildung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung, Verkehrs-und Sicherheitserziehung. Sie sind Bestandteil mehrerer Unterrichtsfächer sowie Lernbereiche und sollen sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht-und Wahlunterricht als auch in den außerunterrichtlichen Veranstaltungen angemessene Berücksichtigung finden. Diese Aufgabengebiete werden in den Rahmenplänen ausgewiesen.
§ 6 Sexualerziehung – Ziel der Sexualerziehung ist es, die Schülerinnen und Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe, Familie und eingetragenen Lebenspartnerschaften entwickeln und fördern. Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung sowie die hierbei verwendeten Lehr-und Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen […]
Niedersachsen
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) (2024 zuletzt geändert, nicht amtliche Lesefassung, pdf)
§ 2 Bildungsauftrag der Schule – (1) Die Schule soll im Anschluss an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen, demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,
- die Grundrechte für sich und jeden anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
- nach ethischen Grundsätzen zu handeln sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
- ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten,
- den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben […]
- sich umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen […]
Die Schule hat den Schülerinnen und Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der Schulzeit weiterzuentwickeln.
(2) Die Schule soll Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten, die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind. […]
§ 96 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule – […] (4) Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.
Nordrhein-Westfalen
Schulgesetz NRW (SchulG) (2022 zuletzt geändert, pdf)
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule – (1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele […] (7) Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen nanders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.
§ 33 Sexualerziehung – (1) Die fächerübergreifende schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, Schülerinnen und Schüler alters- und entwicklungsgemäß mit den biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu machen und ihnen zu helfen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung sowie in Verantwortung sich und anderen gegenüber zu gestalten. Sie soll junge Menschen unterstützen, in Fragen der Sexualität eigene Wertvorstellungen zu entwickeln und sie zu einem selbstbestimmten und selbstbewussten Umgang mit der eigenen Sexualität zu befähigen. Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Partnerin oder dem Partner sensibilisiert und auf ihre gleichberechtigte Rolle in Ehe, Familie und anderen Partnerschaften vorbereitet werden. Die Sexualerziehung dient der Förderung der Akzeptanz unter allen Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Identität und den damit verbundenen Beziehungen und Lebensweisen […]
Rheinland-Pfalz
Schulgesetz (SchulG) Rheinland-Pfalz (2016 zuletzt geändert, pdf)
§ 1 Auftrag der Schule – (1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten, unabhängig von seiner Religion, Weltanschauung, Rasse oder ethnischen Herkunft, einer Behinderung, seinem Geschlecht oder seiner sexuellen Identität sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an Bürgerinnen und Bürger, zur Wahrnehmung von Rechten und Übernahme von Pflichten hinreichend vorbereitet zu sein. […] (3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie soll die Schülerinnen und Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher, sozialer und gleichberechtigter Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
Richtlinien zur Sexualerziehung für Schulen in Rheinland-Pfalz (2009, pdf)
Ziele der schulischen Sexulerziehung – […] Sexualerziehung bezieht Veränderungen von Einstellungen und Verhaltensweisen in der Gesellschaft in Bezug auf die Sexualität mit ein. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Lebenssituationen, mit unterschiedlichen kulturellen und religiösen Wertvorstellungen zur Sexualität und/oder unterschiedlichen körperlichen und geistigen Befähigungen in der Schule zusammenkommen. Konkret bedeutet das, dass dem Sexualverhalten anderer Menschen Respekt und Toleranz entgegengebracht wird, auch wenn es sich von der eigenen sexuellen Orientierung und dem eigenen Verhalten unterscheidet. Respekt und Toleranz finden ihre Grenzen, wenn die Würde von Menschen missachtet oder verletzt wird, indem sie beispielsweise für eigene Zwecke benutzt oder auf Teilaspekte ihrer Persönlichkeit reduziert werden. Dies gilt selbstverständlich auch im Kontext der Sexualität. Sexualerziehung leistet einen wichtigen Beitrag dazu, Selbstbestimmung und Lebenskompetenz bei jungen Menschen zu entwickeln und kann somit der Gefahr körperlicher und seelischer Schädigung entgegenwirken […]
Rolle der Lehrkräfte in der Sexualerziehung – Sexualerziehung ist eine fächerübergreifende Aufgabe. Daher sind in jeder Schule Lehrerinnen und Lehrer verschiedener Fächer aufgefordert, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Da auch unabhängig von einer geplanten Unterrichtsreihe zur Sexualerziehung im täglichen Unterricht oder außerhalb des Unterrichts auf Verhalten und äußerungen der Schülerinnen und Schüler reagiert werden muss, steht jede Lehrkraft in der pädagogischen Verantwortung, sich diesem Thema zu stellen […] Sexualerziehung in der Schule kann nur in einer angstfreien Atmosphäre gelingen, die geprägt ist von gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung. Für die Kommunikation ist eine Vertrauensbasis notwendig, in der alle Respekt vor der Intimsphäre des jeweils anderen und damit auch der Lehrkraft zeigen.
Themen für die Primarstufe
- Unterschiede zwischen den Geschlechtern, Vorbereitung Pubertät, Identitätsfindung, Geschlechterrolle und Geschlechterrollenfindung
- Entstehung und Entwicklung menschlichen Lebens
- Freundschaft, Gefühle, Verliebtsein, Zärtlichkeit, Liebe
- Familienformen, Berücksichtigung der Beziehungen, in denen Kinder leben
- Prävention von sexueller Gewalt, z.B. Missbrauch, Grenzen und Grenzsetzungen
- Themen, die Kinder selbst einbringen, sollten behutsam, geschlechts- und altersgerecht aufgegriffen werden
Von einer einseitigen anatomischen Betrachtung ist abzusehen.
Themen für die Sekundarstufen I und II
Die Sensibilisierung für das Thema erfolgt zielgruppen- und altersbezogen. Mit den Schülerinnen und Schülern ist dabei gemeinsam ein Konsens über die sprachliche Kommunikation im Unterricht zu entwickeln. Es soll den Schülerinnen und Schülern bewusst werden, dass Sprache situationsbezogen ist und die-selbe Aussage in einer intimen Situation anders wirkt als in der Öffentlichkeit.
- Körper (positiver Körperbezug, Organe, Pubertät, sexuelles Erleben, Zärtlichkeit, Selbstbefriedigung, Intimhygiene)
- Liebe und Beziehung (Eltern, Freundschaft, Gefühle, Zärtlichkeit, Verliebtsein, Liebe, Verantwortung, Formen von Beziehungen)
- Geschlechterrollen und Identitätsfindung (Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Geschlechterrollen, Erwachsenwerden, sexuelle Identität und Orientierung: z.B. Heterosexualität, Bisexualität, Homosexualität)
- Fortpflanzungskontext (Geschlechtsverkehr, Zeugung, Schwangerschaft, Teenagerschwangerschaft, Geburt, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftskonflikte und -abbruch, ungewollte Kinderlosigkeit, Elternschaft)
- Gesellschaftskontext (sexuelle Normen und Tabus, Familie und andere Formen des Zusammenlebens, rechtliche Grundlagen)
- Gefahren und Gefährdungen (sexuell übertragbare Krankheiten, z.B. AIDS oder Hepatitis B, sexueller Missbrauch und Gewalt, Medien)
- Themen, die Kinder und Jugendliche selbst einbringen, sollten behutsam und altersgerecht aufgegriffen werden.
Handreichung Trans, Inter, Nicht-binär. Akzeptanz und Inklusion geschlechtlicher Vielfalt und Identität in der Schule (Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz, 28 S., pdf)
Saarland
Landesverfassung, Ordnung des Schulwesens im Saarland & Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes
Verfassung des Saarlandes (SVerf) (zuletzt geändert 2024, pdf)
Artikel 12 – […] (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.
Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz – SchoG)
§ 1 Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule – […] (2) Alle Schülerinnen und Schüler sollen entsprechend ihren Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können. Dabei hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler auch zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen. (2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.
§ 15a Sexualerziehung – (1) Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule. (2) Durch die Sexualerziehung sollen die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken. Die Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler führen. (3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt […]
Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes (pdf)
§ 1 Unterrichts- und Erziehungsauftrag, Inklusive Teilhabe, Schutzauftrag, Qualität der Schule – […] (2) Alle Schülerinnen und Schüler sollen entsprechend ihren Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen, kulturellen oder sozialen Herkunft grundsätzlich gleichberechtigt, ungehindert und barrierefrei an den Angeboten des Bildungssystems teilhaben können. Dabei hat die Schule durch Erziehung und Unterricht die Schülerinnen und Schüler auch zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Erfüllung ihrer Pflichten in Familie, Beruf und der sie umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben von Bürgerinnen und Bürgern im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen. (2a) Die Schule unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler bei gebührender Rücksichtnahme auf die Empfindungen anders denkender Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte. Der Erziehungsauftrag ist in der Art zu erfüllen, dass durch politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen weder die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern und Eltern noch der politische, religiöse oder weltanschauliche Schulfrieden gefährdet oder gestört werden.
§ 15a Sexualerziehung – (1) Die Sexualerziehung gehört zu dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule. (2) Durch die Sexualerziehung sollen die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut gemacht werden mit dem Ziel, sittliche Entscheidungen und sittlich bestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Geschlechtlichkeit zu ermöglichen, das Verständnis für die menschliche und soziale Partnerschaft, vor allem in Ehe und Familie zu entwickeln und das Verantwortungsbewusstsein zu stärken. Die Sexualerziehung muss für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und darf nicht zu einer einseitigen Beeinflussung der Schülerinnen und Schüler führen. (3) Die Sexualerziehung wird im Unterricht mehrerer Fächer (fächerübergreifend) durchgeführt […]
Richtlinien zur Sexualerziehung an den Schulen des Saarlandes
Präambel – […] Es besteht Konsens darüber, dass jeder Mensch ein Recht auf Sexualität hat und dass sich menschliche Sexualität auf viel-fältige Weise ausdrückt. Das Recht, die eigene Sexualität auszuleben, findet immer dort seine Grenze, wo dadurch die Rechte anderer Menschen beeinträchtigt werden. Hetero-, Bi-, Homo-, Trans- und Intersexualität sind gleichwertige Ausdrucksformen des menschlichen Empfindens und der sexuellen Identität, die zur Persönlichkeit des betreffenden Menschen gehören.
Sexualerziehungals gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule – Schulische Sexualerziehung ist eine gemeinsame Aufgabe von Elternhaus und Schule […] Sie soll sich an der unterschiedlichen Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen orientieren und neben der traditionellen Familie auch das Leben in Eineltern-, Patchwork- sowie Adoptiv- familien oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften berücksichtigen […]
Identitätsfindung und selbstbestimmte Lebensgestaltung – In der Schule kommen Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Lebenssituationen, mit unterschiedlichen kulturellen und religiösen Wertvorstellungen zur Sexualität und unterschiedlichen körperlichen und geistigen Befähigungen sowie unterschiedlichen sexuellen Identitäten zusammen. Sexualerziehung muss der Tatsache Rechnung tragen, dass der Mensch als eigenständige Persönlichkeit das Bedürfnis und das Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit, auf Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie auf individuelle Lebensgestaltung nach seinen persönlichen Glücks- und Wertvorstellungen im Rahmen des für alle geltenden Rechts hat […] Daraus erwächst die Aufgabe der Sexualerziehung, den Kindern und Jugend-lichen die Möglichkeit zu geben, sich mit unterschiedlichen sexualethischen Anschauungen auseinander zusetzen, um ihnen eine persönliche Normenfindung und selbstbestimmte Lebensgestaltung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere auch für den individuellen Prozess der Selbstfindung von Homo-, bi-, trans- oder intersexuellen Schülerinnen und Schülern, die sich ihrer von gesellschaftlich festgelegter geschlechtlicher Identität oder der Geschlechterrolle abweichen-den Empfindungen bewusst werden, diese für sich akzeptieren und dies im familiären oder sozialen Umfeld kommunizieren (Coming out).
Respekt und Toleranz – Sexualerziehung soll dazu beitragen, vorhan dene Vorurteile abzubauen. Sie soll zur Achtung der Würde und Eigenart des Mitmenschen, zur Toleranz und gegenseitigen Rücksichtnahme erziehen, auch wenn sich die sexuelle Identität des Mitmenschen von der eigenen sexuellen Identität unterscheidet.
Die Inhalte orientieren sich an acht Themenbereichen:
- Der menschliche Körper und seine Entwicklung
- Fruchtbarkeit und Fortpflanzung
- Sexualität – […] Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo- Trans- und Inter-sexualität)
- Emotionen
- Beziehungen und Lebensstile – Unterschiedliche Arten von (Familien-)Beziehungen, Freundschaft, gleichgeschlechtliche Beziehungen […]
- Sexualität, Gesundheit und Wohlbefinden
- Sexualität und Recht – Sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte (zum Beispiel Recht auf sexuelle Bildung und Information, Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf persönliche Selbstbestimmung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf freie Meinungsäußerung), Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Umgang mit persönlichen Daten, relevante Gesetze und Vorschriften zu sexuellen Entscheidungen, sexuellem Verhalten und Partnerschaft (zum Beispiel Grundgesetz, Landesverfassung, Strafgesetzbuch)
- Soziale und kulturelle Determinanten der Sexualität
Fächerverbindung und Kontinuität – Schulische Sexualerziehung muss auf Alter, Entwicklungsstand, Interessen, Fähigkeiten und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler ausgerichtet und gegebenenfalls auch behindertengerecht sein. Sie darf sich nicht auf die Vermittlung von Wissen über biologische Vorgänge beschränken. Wesentlich für das Gelingen von Sexualerziehung ist daher, sie als durchgängiges Unterrichtsprinzip zu begreifen, indem die Thematik von verschiedenen Seiten behandelt wird. Sexualerziehung ist eine fächerübergreifende und fächerverbindende Aufgabe. Lehrerinnen und Lehrer verschiedener Fächer wie Naturwissenschaften, Biologie, Religion, Ethik, Geschichte, Sozialkunde, Politik, Sport, Bildende Kunst, Deutsch und Fremdsprachen sind aufgefordert, sich mit dieser Thematik zu beschäftigen. Sexualerziehung ist kein einmaliges Ereignis. Um Nachhaltigkeit zu erreichen, greift sie Themen immer wieder auf und berücksichtigt Veränderungen in der Lebenssituation der Lernenden.
Koordination in der Schule – Da es sich bei der Sexualerziehung um ein fächerverbindend zu unterrichtendes Querschnittsthema handelt, sollen möglichst folgende Fächer berücksichtigt werden:
- Grundschule: Deutsch, Sachunterricht, Religion, Bildende Kunst und Sport
- Förderschule: Biologie, Religion/Ethik, Deutsch, Sozialkunde, Geschichte, Bildende Kunst und Sport
- Weiterführende allgemeinbildende und berufliche Schulen: Biologie/Naturwissenschaften, Religion/Ethik, Deutsch und Fremdsprachen, Sozialkunde/Politik, Geschichte, Bildende Kunst und Sport
[…] Offene oder latente abwertende sexistische sowie bestimmte sexuelle Identitäten und Orientierungen diskriminierende Äußerungen verstoßen gegen die menschliche Würde und das Recht jedes Menschen auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Unabhängig von den Fachrichtungen ist es daher Pflicht aller Lehrerinnen und Lehrer, in Situationen, in denen solche Äußerungen gemacht werden oder es zu grenzüberschreitenden Handlungen kommt, einzuschreiten und (sexual-)pädagogisch zu handeln.
Vorschlag für die Zuordnung der Inhalte auf die einzelnen Schulstufen
Sekundarstufe II (Biologie, Religion/Ethik, Deutsch, Fremdsprachen, Politik, Geschichte, Bildende Kunst, Sport) – Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo- Trans- und Intersexualität), Freundschaft und Liebe zu Menschen des gleichen Geschlechts, […] Unterschiedliche Arten von (Familien-) Beziehungen, Gefahren bzw. Schutzmöglichkeiten bei Kontakten über das Internet und soziale Netzwerke, Einfluss von Geschlecht, Alter, Religion und Kultur, […] Sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf persönliche Selbstbestim-mung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf freie Meinungsäußerung), Körper- und Rollenbilder in den Medien und in der Werbung, geschlechts-, kultur- und altersspezifische Unterschiede; der Einfluss von Gruppenzugehörigkeit, Medien, Pornografie und sexuellen Mythen.
Grundschule (Sachunterricht, Deutsch, Religion, Bildende Kunst, Sport) – […] Sex in den Medien, Vielfalt sexueller Orientierungen (Hetero- und Homosexualität), […] Unterschiedliche Arten von Familien, Gefahren über das Internet und soziale Netzwerke […] Körper- und Rollenbilder in den Medien.
Förderschule (Biologie, Religion/Ethik, Deutsch, Sozialkunde, Geschichte, Bildende Kunst, Sport) – […] Sex in den Medien, Vielfalt sexueller Orientierungen (Hetero- und Homosexualität), […] Unterschiedliche Arten von Familien, Gefahren über das Internet und soziale Netzwerke […] Körper- und Rollenbilder in den Medien.
Sekundarstufe I, Kl. 5 bis 7 (Naturwissenschaften, Biologie, Religion/Ethik, Deutsch, Fremdsprachen, Sozialkunde, Geschichte, Bildende Kunst, Sport) – […] Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo- Trans- und Intersexualität), […] Unterschiedliche Arten von (Familien-) Beziehungen, Freundschaft, gleichgeschlechtliche Beziehungen, […] Besonderheiten und Gefahren bzw. Schutzmöglichkeiten bei Kontakten über das Internet und soziale Netzwerke […] Körper- und Rollenbilder in den Medien und in der Werbung
Sekundarstufe I, Kl. 8 bis 10 (Naturwissenschaften, Biologie, Religion/Ethik, Deutsch, Fremdsprachen, Sozialkunde, Geschichte, Bildende Kunst, Sport) – […] Vielfalt sexueller Identitäten und Orientierungen und deren Anerkennung (Hetero-, Bi-, Homo- Trans- und Intersexualität), Freundschaft und Liebe zu Menschen des gleichen Geschlechts, […] Unterschiedliche Arten von (Familien-) Beziehungen, Gefahren bzw. Schutzmöglichkeiten bei Kontakten über das Internet und soziale Netzwerke, Einfluss von Geschlecht, Alter, Religion und Kultur, […] Sexuelle Rechte als Bestandteil der grundlegenden Menschenrechte (Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, Recht auf Privatsphäre, Recht auf persönliche Selbstbestim-mung, Recht auf Gesundheitsvorsorge, Recht auf freie Meinungsäußerung), Körper- und Rollenbilder in den Medien und in der Werbung, geschlechts-, kultur- und altersspezifische Unterschiede; der Einfluss von Gruppenzugehörigkeit, Medien, Pornografie und sexuellen Mythen.
Sachsen
Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) & Orientierungsrahmen für die Familien-und Sexualerziehung an sächsischen Schulen
Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) (2018, pdf)
§ 1 Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule – (1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen. Eltern und Schule wirken bei der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags partnerschaftlich zusammen. […] (5) Die Schüler sollen insbesondere lernen,
- […] allen Menschen vorurteilsfrei zu begegnen, unabhängig von ihrer ethnischen und kulturellen Herkunft, äußeren Erscheinung, ihren religiösen und weltanschaulichen Ansichten und ihrer sexuellen Orientierung sowie für ein diskriminierungsfreies Miteinander einzutreten,
- die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, kommunikative Kompetenz und Konfliktfähigkeit zu erwerben, musisch-künstlerische Fähigkeiten zu entwickeln. […]
- angemessen, selbstbestimmt, kompetent und sozial verantwortlich in einer durch Medien geprägten Welt zu handeln sowie Medien entsprechend für Kommunikation und Information einzusetzen, zu gestalten, für das kreative Lösen von Problemen und das selbstbestimmte Lernen zu nutzen sowie sich mit Medien kritisch auseinander zu setzen und
- Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer totalitärer und autoritärer Regime zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
§ 36 Familien- und Sexualerziehung – (1) Unbeschadet des natürlichen Erziehungsrechts der Eltern gehört Familien- und Sexualerziehung zur Aufgabe der Schule. Sie wird fächerübergreifend vermittelt. Ziel der Familien- und Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen und auf das Leben in Partnerschaft und Familie vorzubereiten. Die Sexualerziehung soll für die unterschiedlichen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein. Dabei ist insbesondere die Bedeutung von Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaften und Familie für Staat und Gesellschaft zu vermitteln. Die Familien- und Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre in Ehe und Familie sowie in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern. Eine Zusammenarbeit mit Angeboten der Familienbildung und Erziehung ist im Rahmen des Unterrichts oder von Ganztagsangeboten anzustreben. […]
Orientierungsrahmen für die Familien-und Sexualerziehung an sächsischen Schulen (2016, pdf)
[…] Schulische Familien- und Sexualerziehung trägt zu einer selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Lebensgestaltung bei, befähigt die Heranwachsenden, die eigene Sexualität anzunehmen und zwischenmenschliche Beziehungen positiv zu gestalten. Sie ist gerichtet auf ein werteorientiertes Leben in Partnerschaften, welche getragen werden von gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Sorge für die in der Familie lebenden Kinder […]
Bei der Thematisierung von Geschlechtlichkeit (Sex und Gender, männlich/weiblich, Jun-gen/Mädchen, Männer/Frauen) ist zu beachten, dass esKinder und Jugendliche in der Lerngruppe geben kann, die sichphysisch oder psychisch nicht den traditionellen Kategorien von männlich und weiblich zuordnen lassen bzw. sich selbst nicht zuordnen können -unabhängig vom angeborenen eindeutigen oder uneindeutigen anatomischen Geschlecht. Deshalb ist beim Sprechen über die Geschlechter Rücksicht auf Kinder und Jugendliche zu nehmen, die aktuell oder in Zukunft durch Homo-oder Bisexualität, Intersexualität, Transgender oder Transsexualität eine Orientierung bzw. einen Lebensstil jenseits heterosexueller Normen leben bzw. leben werden. Dies erfordert von Lehrerinnen und Lehrern ein hohes Maß an Selbstkontrolle und Sensibilität beim Unterrichten und in der alltäglichen Interaktion einerseits und Achtsamkeit gegenüber diskriminierendem Verhalten und Sprechen von Schülerinnen und Schülern andererseits. In der Schuletreffen jedoch nicht nur Kinder und Jugendliche mit individuellen sexuellen Biografien zusammen, sondern auch aus verschiedenen Familienstrukturen, aus unterschiedlichen Religionen und zahlreichen Herkunftsländern mit ihren entsprechenden Kulturen und zum Teil widersprüchlichen Einstellungen zu Familie, Partnerschaft und Sexualität. Schule wird dadurch vor spezifische Aufgaben gestellt. […]
Ziele und Aufgaben schulischer Familien-und Sexualerziehung – Familien-und Sexualerziehung unterstützt Kinder und Jugendliche dabei, den hohen Wert von Partnerschaft und Familie zu erkennen, Wissen zu Fragen menschlicher Sexualität zu erwerben und Kompetenzen für ein verantwortungsvolles Miteinander zu entwickeln. Sie trägt dazu bei, dass der Einzelne ein erfülltes Leben führt, dabei seinen Platz in der Gesell-schaftfindet und diese mitgestaltet. Im Folgenden werden grundlegende Ziele und Aufgaben für schulische Familien-und Sexualerziehung genannt. Familien-und Sexualerziehung soll:
- […] helfen, eigene Wertvorstellungen zum sexuellen Verhalten, zu Partnerschaften, Ehe und Familie zu entwickeln und diesbezüglich selbstbestimmte Entscheidungen zu fällen,
- helfen, die eigene und die in Partnerschaften gemeinsam erlebte Sexualität als mögliche Quelle der Lebensfreude zu erkennen, anzunehmen und zu gestalten,
- […] helfen, das eigene Erleben und Fühlen zu reflektieren und besser zu verstehen sowie sensibel zu werden für das Erleben und Fühlen Anderer,
- ermutigen, sich Konflikten in Partnerschaft und Familie zu stellen und sie zu lösen,
- zum unbefangenen Umgang mit anderen Menschen beitragen sowie zum respektvollen und partnerschaftlichem Verhalten anhalten,
- die Fähigkeit entwickeln, ein selbstbestimmtes Leben zu führen im Bewusstsein der Verantwortung für sich selbst, für Andere und der Gesellschaft gegenüber,
- zu Toleranz gegenüber unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Verhaltensweisen und Lebensstilen anhalten und motivieren, Diskriminierungen entgegenzuwirken […]
- befähigen, die Darstellungen von Partnerschaft und Sexualität in den Medien zu bewer-ten.
Die Lehrpläne greifen die Ziele auf und präzisieren sie fachlich, fachübergreifend bzw. fä-cherverbindend und schulartspezifisch.
Besondere Aufgaben einzelner Fächer und fächerverbindender Unterricht – Ziele und Inhalte von Familien-und Sexualerziehung finden sich vor allem in den sächsi-schen Lehrplänen der nachfolgend genannten Fächer wieder. In den entsprechenden Lern-bereichen sind diese so formuliert, dass sie den Lehrkräfteneinen Ermessensspielraum las-sen für konkrete Unterrichtsthemen, die in Anpassung andie aktuelle Klassensituation im Rahmen der Vorgaben gewählt werden können bzw. die mit Kolleginnen und Kollegen ab-gesprochen werden sollten. […] Weitere Inhalte, mit denen sich Schülerinnen und Schüler nicht nur aus naturwissenschaftlicher Sicht altersgerecht auseinandersetzen sollen:
Sexualität in den Medien […]
[…] Homosexualität und andere Ausdrucksformen sexueller Vielfalt (vor allem Bi-, Inter-und Transsexualität)
Aspekte moderner medizinisch unterstützter Elternschaft (Fortpflanzungstechnologien)
Sachsen-Anhalt
Schulgesetz & Sexualerziehung an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) (2018, pdf)
§1 Erziehungs und Bildungsauftrag der Schule – (1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf sein Geschlecht, seine Herkunft, seine Ethnie, eine Behinderung, seine sexuelle Identität, seine Religion oder Weltanschauung oder seine wirtschaftliche oder soziale Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. […] (2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
… den Schülerinnen und Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Menschen unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Identität, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihrem Glauben, ihren religiösen oder politischen Anschauungen fördern, und über Möglichkeiten des Abbaus von Diskriminierungen und Benachteiligungen aufzuklären, […]
… die Schülerinnen und Schüler zur Achtung der Würde des Menschen,zur Selbstbestimmung in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen […]
Sexualerziehung an den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt (2015, pdf)
Grundsätze schulischer Sexualerziehung – […] Sexualerziehung ist stets Teil einer wertorientierten Gesamterziehung. Sie soll die Heranwachsenden befähigen, ihr Leben bewusst und in freier Entscheidung selbst zu gestalten. Dabei wird eine Lebensführung angestrebt, in der die Sexualität als ein wesentlicher Bestandteil menschlichen Daseins anerkannt und bejaht wird, ohne dass Schwierigkeiten und Konflikte verharmlost oder bagatellisiert werden. Geschlechtlichkeit in der schulischen Sexualerziehung sollte alle möglichen Formen von Sexualität berücksichtigen. Die menschliche Sexualität ist als positive Kraft zu sehen, die zur Persönlichkeitsentwicklung und zur Selbstverwirklichung beiträgt. Die anzustrebenden Ziele Eigenverantwortlichkeit und Autonomie verbieten die Verkündigung einer partikularen Sexualmoral. Unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz dürfen andere Formen der Organisation persönlicher, sozialer, emotionaler und sexueller Beziehungen nicht tabuisiert oder diskriminiert werden.
Inhalte und Themen schulischer Sexualerziehung – […] Dabei sollen die verschiedenen Formen des Zusammenlebens, ebenso wie die verschiedenen sexuellen Identitäten, behandelt werden. […] Gesellschaftliche Leitvorstellungen, z. B. Geschlechterrollen, sind kritisch zu analysieren. Ethisch-moralische Themen sollen unter anderem Werte und Normen im menschlichen Zusammenleben sowie deren Bedeutung für den Einzelnen und die Gesellschaft behandeln. Akzeptanz und Toleranz gegenüber der Überzeugung Anderer und die Übernahme von Verantwortung sind dabei wichtige Schwerpunkte. […] Die sexuelle Identität ist Thema schulischer Sexualerziehung. Die sexuelle Orientierung des Einzelnen ist Ausdrucksform der sexuellen Identität; sie beinhaltet die Richtung des geschlechtlichen Begehrens sowohl in Bezug auf sexuelle Lust als auch auf Partnerschaft und Liebe. Die schulische Sexualerziehung dient der Ausbildung und Förderung von Toleranz, Offenheit und Respekt vor den Lebensentwürfen aller Menschen, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung. Es ist wichtig, verschieden- und gleichgeschlechtliche Lebensentwürfe in ihrer Vielzahl darzustellen und altersgemäß zu vermitteln. Schulische Sexualerziehung leistet damit einen Beitrag zum Abbau von Homo- und Transphobie und zur Beseitigung der Diskriminierung von homo- und bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen. Schule soll über die Vielfalt von Geschlecht und Geschlechtsidentität sowie deren Gleichwertigkeit aufklären.
Schleswig-Holstein
Verfassung von Schleswig-Holstein, Schulrecht & …
Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (2014, pdf)
Der Landtag hat in Vertretung der schleswig-holsteinischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grund-
lage der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Fundament jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit, in dem Willen, Demokratie, Freiheit, Toleranz
und Solidarität auf Dauer zu sichern und weiter zu stärken […].
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz – SchulG) (2007, pdf)
§ 4 Pädagogische Ziele – […] (2) Es ist die Aufgabe der Schule, die kognitiven, emotionalen, sozialen, kreativen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter Wahrung des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. Der Bildungsauftrag der Schule basiert auf den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und auf den Ideen der demokratischen, sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen. (3) Die Schule soll jungen Menschen kulturelle und gesellschaftliche Orientierung vermitteln. Sie soll dazu ermuntern, eigenständig zu denken und vermeintliche Gewissheiten und gesellschaftliche Strukturen auch kritisch zu überdenken. Die Schule soll die Bereitschaft zur Empathie und die Fähigkeit fördern, das eigene Weltbild in Frage zu stellen und Unsicherheiten selbstvertrauend auszuhalten. […] (6) Die Schule soll die Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller und religiöser Vielfalt, den Willen zur Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen befähigen, die besondere Verantwortung und Verpflichtung Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechten Ordnung der Welt zu erfassen. Die Schule fördert das Verständnis für die Bedeutung der Heimat, den Beitrag der nationalen Minderheiten und Volksgruppen zur kulturellen Vielfalt des Landes sowie den Respekt vor der Minderheit der Sinti und Roma. Sie pflegt die niederdeutsche Sprache. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Anleitung des jungen Menschen zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (9) Auftrag der Schule ist es auch, die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen.
§ 63 Aufgaben und Verfahren der Schulkonferenz – […] (1) Die Schulkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über […] 28. Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und zur Wahrung des Gleichberechtigungsgebots […]
Rahmenlehrpläne für Grund- und weiterführende Schulen
Grundlagen zu den Rahmenlehrplänen für die Grundschule
Das Konzept der Grundbildung
Im Hinblick auf diese Situation entfalten die Lehrpläne ein Konzept von Grundbildung, das allen Schülerinnen und Schülern dazu verhelfen soll,
- die Vielfalt der natürlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der sie leben, differenziert wahrzunehmen, zu empfinden und zu beurteilen
- das Eigene zu schätzen, das Fremde anzuerkennen und sich mit anderen darüber verständigen zu können
- Wege verantwortbaren Handelns zu finden und dabei mit anderen zusammenzuwirken
- der eigenen Erfahrung zu folgen, kritisch zu urteilen, Informationen sinnvoll zu
nutzen - eigene Ausdrucksmöglichkeiten zu entwickeln und gestaltend umzusetzen
- Verantwortung für sich selbst zu übernehmen und die eigene Persönlichkeit zu entwickeln
- Lernen als Teil des Lebens zu begreifen.
[…]
Das Konzept der Grundbildung
Im Hinblick auf diese Situation entfalten die Lehrpläne ein Konzept von Grundbildung, das allen Schülerinnen und Schülern dazu verhelfen soll,
- die Vielfalt der natürlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der sie leben, differenziert wahrzunehmen, zu empfinden und zu beurteilen
- das Eigene zu schätzen, das Fremde anzuerkennen und sich mit anderen darüber verständigen zu können
- Wege verantwortbaren Handelns zu finden und dabei mit anderen zusammenzuwirken
- […] die Bestimmung und Begründung des Prinzips der Gleichstellung von Frauen und Männern, Mädchen und Jungen in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie die Untersuchung seiner Ausgestaltungsmöglichkeiten und Gefährdungen (Kernproblem 4: „Gleichstellung“)
- die Bestimmung und Begründung des Rechts aller Menschen zur Gestaltung ihrer politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse, zur Mitwirkung und Mitverantwortung in allen Lebensbereichen sowie die Untersuchung der Ausgestaltungsmöglichkeiten und Gefährdungen dieses Rechts (Kernproblem 5: „Partizipation“)
Grundbildung ist in diesem Sinne handlungsorientiert, lebensweltgebunden und erkenntnisgeleitet. Ihr Ziel ist es, alle zur Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben in Schule, Beruf und Gesellschaft zu befähigen.In dieses Konzept eingeschlossen ist ein Verständnis von Grundbildung als vielseitiger Bildung in allen Dimensionen menschlicher Interessen und Möglichkeiten.Danach ist es Ziel von Grundbildung, allen zur Entfaltung ihrer geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten, ihrer individuellen Begabungen und Neigungen zu verhelfen. Um diese beiden aufeinander bezogenen Ziele zu erreichen, muß die Schule offen sein für
- die Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler […]
Aufgabenfelder von allgemeiner pädagogischer Bedeutung
Die Auseinandersetzung mit den Kernproblemen schließt auch solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben ein, die bereits Bestandteil des Unterrichts sind und für die zum Teil Dokumentationen, Handreichungen und Materialien für den Unterricht vorliegen. Form, Umfang, Organisation und Verbindlichkeit sind zumeist durch Erlasse geregelt. Ihre Intentionen und Inhalte werden überwiegend themenzentriert und fächerübergreifend erarbeitet. In der einzelnen Schule soll Verständigung darüber gesucht werden, wie und mit welchen Schwerpunkten diese Aufgabenfelder bearbeitet werden können. Die pädagogischen Aufgaben ergeben sich aus Bereichen wie
- Medien […]
- Gesundheit
- Partnerschaft und Sexualität
- Gewalt […]
Lehrplanfür die Sekundarstufe I der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Hauptschule, Realschule, Gymnasium
Das Konzept der Grundbildung
Im Hinblick auf diese Situation entfalten die Lehrpläne ein Konzept von Grundbildung, das allen Schülerinnen und Schülern dazu verhelfen soll,
- die Vielfalt der natürlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeit, in der sie leben, differenziert wahrzunehmen, zu empfinden und zu beurteilen
- das Eigene zu schätzen, das Fremde anzuerkennen und sich mit anderen darüber verständigen zu können
- Wege verantwortbaren Handelns zu finden und dabei mit anderen zusammenzuwirken
- der eigenen Erfahrung zu folgen, kritisch zu urteilen, Informationen sinnvoll zu nutzen
- eigene Ausdrucksmöglichkeiten zu entwickeln und gestaltend umzusetzen
- Verantwortung für sich selbst zu übernehmen und die eigene Persönlichkeit zu entwickeln […]
Grundbildung ist in diesem Sinne handlungsorientiert, lebensweltgebunden und erkenntnisgeleitet. Ihr Ziel ist es, alle zur Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben in Schule, Beruf und Gesellschaft zu befähigen.In dieses Konzept eingeschlossen ist ein Verständnis von Grundbildung als vielseitiger Bildung in allen Dimensionen menschlicher Interessen und Möglichkeiten.Danach ist es Ziel von Grundbildung, allen zur Entfaltung ihrer geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten, ihrer individuellen Begabungen und Neigungen zu verhelfen. Um diese beiden aufeinander bezogenen Ziele zu erreichen, muß die Schule offen sein für
- die Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler
- […] Lernorte außerhalb der Schule.
[…]
Die Auseinandersetzung mit Kernproblemen
Kernprobleme artikulieren Herausforderungen und Aufgaben, wie sie sich sowohl in der Lebensgestaltung des einzelnen als auch im gesellschaftlichen Handeln stellen. Im Rahmen der in § 4 SchulG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsziele und der dort genannten geschichtlichen Bezüge soll die Auseinandersetzung mit diesen Kernproblemen den Schülerinnen und Schülern Verantwortungs- und Handlungsräume eröffnen. Die Beschäftigung mit Kernproblemen richtet sich insbesondere auf
- die Bestimmung und Begrundung von Grundwerten menschlichen Zusammenlebens
sowie die Untersuchung ihrer Gefahrdungen und Ausgestaltungsmoglichkeiten. Solche Grundwerte sind der Frieden, die Menschenrechte, das Zusammenleben in der Einen Welt mit unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Gesellschaftsformen, Volkern und Nationen (Kernproblem 1: Grundwerte“) - die Einsicht in den Wert der naturlichen Lebensgrundlagen und der eigenen Gesundheit,
in die Notwendigkeit ihrer Pfege und Erhaltung sowie in die Ursachen ihrer
Bedrohung (Kernproblem 2: Erhalt der naturlichen Lebensgrundlagen“) - die Bestimmung und Begrundung des Prinzips der Gleichstellung von Frauen und
Mannern, Madchen und Jungen in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie die Untersuchung
seiner Gefahrdungen und Ausgestaltungsmoglichkeiten (Kernproblem 4:“Gleichstellung“) - die Bestimmung und Begrundung des Rechts aller Menschen zur Gestaltung ihrer
politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensverhaltnisse, zur Mitwirkung
und Mitverantwortung in allen Lebensbereichen sowie die Untersuchung der Gefahrdungen und Ausgestaltungsmoglichkeiten dieses Rechts (Kernproblem 5: „Partizipation“).
Die Orientierung an Kernproblemen stellt Kriterien zur Auswahl und Akzentuierung notwendiger Themen fur das Lernen in fachlichen und facherubergreifenden Zusammenhangen
bereit.
Aufgabenfelder von allgemeiner pädagogischer Bedeutung
Die Auseinandersetzung mit den Kernproblemen schließt auch solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben ein, die bereits Bestandteil des Unterrichts sind und für die Dokumentatinen, Handreichungen oder Materialien für den Unterricht vorliegen. Form, Umfang, Organisation und Verbindlichkeit sind zumeist durch Erlasse geregelt. Ihre Intentionen und Inhalte werden überwiegend themenzentriert und fächerübergreifend erarbeitet. In der einzelnen Schule soll Verständigung darüber gesucht werden, wie und mit welchen Schwerpunkten diese Aufgabenfelder bearbeitet werden können.
Die pädagogischen Aufgaben ergeben sich aus Bereichen wie
Gewalt […]
Medien […]
Gesundheit
Partnerschaft und Sexualität
Lehrplanfür die Sekundarstufe II (Gymnasium, Gesamtschule, Fachgymnasium)
Lernen als Auseinandersetzung mit Kernproblemen Lernen geschieht mit Blick auf Herausforderungen, vor die sich der Lernende gestellt sieht, und zwar
- in Grundsituationen seines individuellen Lebens […]
- in seinem Zusammenleben mit anderen
Kernprobleme artikulieren gegenwartige und zukunftige Herausforderungen und Aufgaben, wie sie sich sowohl in der Lebensgestaltung des Einzelnen als auch im politischen Handeln der Gesellschaft stellen. Der Blick auf solche Probleme begrundet die individuelle Absicht und die gesellschaftliche Notwendigkeit des Lernens.
Die Beschaftigung mit Kernproblemen richtet sich insbesondere auf
- die Bestimmung und Begrundung von Grundwerten menschlichen Zusammenlebens
sowie die Untersuchung ihrer Gefahrdungen und Ausgestaltungsmoglichkeiten. Solche Grundwerte sind der Frieden, die Menschenrechte, das Zusammenleben in der Einen Welt mit unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Gesellschaftsformen, Volkern und Nationen (Kernproblem 1: Grundwerte“) - die Einsicht in den Wert der naturlichen Lebensgrundlagen und der eigenen Gesundheit,
in die Notwendigkeit ihrer Pfege und Erhaltung sowie in die Ursachen ihrer
Bedrohung (Kernproblem 2: Erhalt der naturlichen Lebensgrundlagen“) - die Bestimmung und Begrundung des Prinzips der Gleichstellung von Frauen und
Mannern, Madchen und Jungen in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie die Untersuchung
seiner Gefahrdungen und Ausgestaltungsmoglichkeiten (Kernproblem 4:“Gleichstellung“) - die Bestimmung und Begrundung des Rechts aller Menschen zur Gestaltung ihrer
politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebensverhaltnisse, zur Mitwirkung
und Mitverantwortung in allen Lebensbereichen sowie die Untersuchung der Gefahrdungen und Ausgestaltungsmoglichkeiten dieses Rechts (Kernproblem 5: „Partizipation“).
Die Orientierung an Kernproblemen stellt Kriterien zur Auswahl und Akzentuierung notwendiger Themen fur das Lernen in fachlichen und facherubergreifenden Zusammenhangen
bereit.
Thüringen
Landesverfassung Thüringen, Thüringer Schulgesetz & Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre
Landesverfassung Thüringen (1993, pdf)
Artikel 2 – […] (3) Niemand darf wegen seiner Herkunft, seiner Abstammung, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner sozialen Stellung, seiner Sprache, seiner politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugung, seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG) (nichtamtliche Lesefassung, gültig seit 01.08.2021, pdf)
§ 1 Recht auf schulische Bildung – (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf diskriminierungsfreie schulische Bildung und Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet. (2) Für den Zugang zu den Schularten und den Bildungsgängen dürfen weder das Geschlecht, die Herkunft, die Sprache, die Behinderung, die religiöse oder politische Anschauung oder die sexuelle Orientierung des Schülers noch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung seiner Eltern bestimmend sein.
§2 Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schule – (1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaats Thüringen niedergelegt sind. Die Schule erzieht zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur Verantwortung für die Gemeinschaft, zu einem gewaltfreien und friedlichen Zusammenleben weltweit und zu einem verantwortlichen Umgang mit der Umwelt und der Natur […] Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und Kenntnissen, die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Vorbereitung auf das Berufsleben, die Befähigung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zur Mitgestaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie zum bewussten, selbst bestimmten und kritischen Umgang mit Medien, die Erziehung zur Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissenschaft sowie die Achtung vor den religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer. Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Akzeptanz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter und der verschiedenen Lebensweisen zu gestalten […] Die Schule fördert den Entwicklungsprozess der Schüler zur Ausbildung ihrer Individualität,zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Handeln. Sie bietet Raum zur Entfaltung von Begabungen sowie für den Ausgleich von Bildungsbenachteiligungen […] Die Schule wirkt Mobbing und Gewalt aktiv entgegen.
§ 38 Schulkonferenz – […] (5) Die Schulkonferenz entscheidet über
- […] 15. Grundsätze der schulischen Antidiskriminierungsarbeit […]
§ 47 Gesundheitsförderung und Sexualerziehung – […] (4) Durch die Sexualerziehung, die als Teil der Gesamterziehung zu den Aufgaben der Schule gehört, sollen die Schüler sich altersgemäß mit den biologischen, ethischen, religiösen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut machen. Die Sexualerziehung soll das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches, gewaltfreies Verhalten in persönlichen Beziehungen entwickeln und fördern sowie die grundlegende Bedeutung von Partnerschaft, Ehe und Familie vermitteln. Bei der Sexualerziehung ist Zurückhaltung zu wahren sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich zu beachten; jede einseitige Beeinflussung ist zu vermeiden […]
Thüringer Bildungsplan bis 18 Jahre (2015, pdf)
Geschlechtliche und sexuelle Vielfalt (S. 23) – Die Zugehörigkeit zu einem Geschlecht (gemeinsam mit anderen Faktoren wie sexuelle Orientierung, Alter, Milieu, Hautfarbe etc.) beeinflusst den Zugang zu gesellschaftlichen Ressourcen und ist damit mitbestimmender Faktor für soziale Ungleichheit. Gesellschaftliche Vorstellungen von Männlichkeit und Weiblichkeit haben Auswirkungen auf das alltägliche Handeln auch in pädagogischen Bereichen; sie beeinflussen, wie pädagogische Situationen wahrgenommen und gedeutet werden. Dies ist wiederum Grundlage für das pädagogische Handeln und die Gestaltung von Bildungsangeboten. Beispielsweise führt die Zuschreibung »Jungen brauchen mehr Bewegung.« nicht selten zu »Bewegungsangeboten ausschließlich für Jungen«. Historische und kulturvergleichende Forschungsarbeiten zeigen, dass Vorstellungen über Geschlechter und damit verbundene Familienbilder und Sexualitätsnormen historisch wandelbar und kulturell verschieden sind. Um das Zusammenwirken sozialer, kultureller, politischer und biologischer Komponenten zu betonen, die »Geschlecht« beinhalten, wird meist der Begriff »Gender« verwendet.
Geschlechterbilder und Sozialisation – Schon im Kleinkindalter lernen Kinder in Interaktionen mit anderen Menschen, Medien, Materialien und Räumen, dass Zweigeschlechtlichkeit in unserer Gesellschaft die vorherrschende Norm und ein zentrales gesellschaftliches Ordnungsschema darstellt. Sie eignen sich die Fähigkeit an, Menschen anhand von subtilen Merkmalen als Frauen und Männer zu erkennen und sich als eines der zwei Geschlechter darzustellen. Wie sie ihr Geschlecht »verkörpern« und was als »natürlich« bzw. »normal« angesehen wird, ist dabei immer abhängig von gegenwärtigen gesellschaftlichen Normalitätsvorstellungen. Entsprechend dieser Normen entwickeln die Kinder und Jugendlichen mehrheitlich ein passungsfähiges geschlechtliches Ich-Konzept einschließlich spezifischer Kompetenzen und Vorlieben. Während sie die gesellschaftlich anerkannten Differenzierungen erlernen, machen sie sich auch gegenseitig auf geschlechtsangemessenes Verhalten aufmerksam und greifen nicht selten auf stereotype Formen (rigide Farbwahl etc.) zurück, um ihre Geschlechtszugehörigkeit deutlich zu machen. Dies bietet Orientierung und kann freudvolle Erfahrungen und Freiräume zur Entwicklung spezialisierter Kompetenzen beinhalten. Die Idee eines natürlichen und damit unveränderlichen Junge- oder Mädchen-Seins mit scheinbar vorgegebenen jungenund mädchenspezifischen Begabungen und Eigenschaften führt aber auch häufig dazu, dass Begrenzungen entstehen und Potentiale eingeengt werden. Zudem kann es zu Erfahrungen von Abwertung und Ausgrenzung kommen, wenn Kinder und Jugendliche Normen in Bezug auf Körper, Identität, Begehren oder Verhalten nicht entsprechen.
Sexuelle und geschlechtliche Vielfalt in der Gesellschaft – Vor allem für LSBTTIQ-Kinder und -Jugendliche besteht ein verstärktes Risiko, Diskriminierungs- und Ausschlusserfahrungen zu machen und dadurch in ihrem psychischen wie physischen Wohl beeinträchtigt zu werden. Dies gilt beispielsweise für Trans*-Menschen, die sich als ein anderes Geschlecht empfinden als ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde und so die eindeutige Zuordnung als Mann und Frau als Diskriminierung und gesellschaftlichen Zwang empfinden. Für Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Merkmale nicht eindeutig einem der akzeptierten Geschlechter zugeordnet werden können (Inter*Personen), ist es entscheidend, dass die Gesellschaft eine Vielfalt von Körpern als Normalität versteht und nicht pathologisiert. Ähnliches gilt für die Norm der Heterosexualität. Andere Begehrensweisen gelten als Abweichung. Hier hat jedoch bereits ein deutlicher gesellschaftlicher Wandel vor allem in Bezug auf die soziale und rechtliche Situation von homosexuellen Menschen stattgefunden, auch wenn die vollständige Normalisierung und rechtliche Gleichstellung von Begehrensweisen jenseits der heterosexuellen Norm noch ausbleibt.
Reflektierter Umgang mit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt – Ziel ist eine pädagogische Arbeit, die die Individualität und Einmaligkeit von Kindern und Jugendlichen ernst nimmt. Geschlechterreflektierendes Arbeiten ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Baustein pädagogischer Professionalität. Die Orientierung an den Wünschen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen sowie deren individueller Entwicklung und Gesundheit anstatt an normierten Lebensentwürfen steht hier im Mittelpunkt. In der alltäglichen pädagogischen Arbeit besteht leicht das Risiko, sich auf ein einzelnes Merkmal wie Geschlecht zu beziehen und dieses als Erklärungsmuster für individuelles Verhalten zu nutzen (»Sie ist eben ein richtiges Mädchen.«). Die komplexe individuelle Lebenslage und die Mehrfachzugehörigkeiten zu verschiedenen selbstgewählten und zugeschriebenen Gruppen werden dabei ausgeblendet. Geschlechterstereotype mögen der Orientierung dienen und schnelles, intuitives Handeln möglich machen, gleichzeitig bergen sie jedoch die Gefahr von unkorrekten Eigenschaftszuschreibungen sowie homogenisierenden Bildern von Jungen und Mädchen, so dass individuelle Lebensweisen und Bedürfnisse unsichtbar gemacht werden. Kinder und Jugendliche geraten so unter den Druck von normativen Vorstellungen von Männlichkeit/Weiblichkeit und es werden Eindeutigkeit und eine strikte Zuordnung in Geschlechtergruppen gefordert, wo eine Vielfalt von körperlichen Verfasstheiten, Identitäten und Begehrensweisen existiert. Ziel einer pädagogischen Arbeit, die die Individualität und Einmaligkeit von Kindern und Jugendlichen ernst nimmt, muss dagegen sein, die Rede von »den Jungen« und »den Mädchen« zu hinterfragen und eine sensible Wahrnehmung für die individuellen Unterschiede von Kindern und Jugendlichen jenseits des Geschlechts zu entwickeln, die größer sind als die Unterschiede zwischen Jungen- und Mädchengruppe. So sind die Kinder und Jugendlichen nicht nur unterschiedlichen Alters, sondern stammen aus unterschiedlichen sozialen Milieus, leben in Patchwork-, Regenbogen- oder anderen Familienkonstellationen, wohnen in Klein- oder Großstädten oder in ländlichen Räumen, besuchen unterschiedliche Schulformen, sind von Rassismus betroffen oder nicht, gehen verschiedenen Freizeitaktivitäten nach, besitzen unterschiedliche körperliche und geistige Fähigkeiten und haben unterschiedliche Bedürfnisse nach Nähe und Distanz usw. Zu geschlechterreflektiertem Arbeiten gehört auch, sich die eigene geschlechtliche Sozialisation sowie unhinterfragte und unbewusste Ideen von Geschlecht und Maßstäbe für »richtiges« Junge- oder Mädchensein bewusst zu machen. Pädagogisch Tätige sind im Sinne einer Pädagogik, die von individueller Vielfalt als Normalität ausgeht, aufgefordert, Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht und sexueller Orientierung abzubauen und stereotypisierenden und homogenisierenden Konzepten von Geschlecht (Kultur etc.) kritisch entgegenzutreten. Dazu gehört unter anderem das Hinterfragen von Methoden und Materialien in Bezug auf stereotype oder gar diskriminierende Aspekte, also auch darauf, ob bestimmte geschlechtliche und sexuelle Seinsweisen repräsentiert sind. Ebenso gehört dazu der kritische Umgang mit öffentlichen Darstellungen von Geschlechterunterschieden (z. B. von Studien und Forschungen), die in vielen Fällen Unterschiede zu Lasten von Gemeinsamkeiten überbetonen und so eine Verfestigung stereotyper Sichtweisen fördern. Pädagogisches Handeln sollte vielmehr die Mehrfachzugehörigkeiten der einzelnen Kinder und Jugendlichen berücksichtigen und sich an den daraus ergebenden vielfältigen Bedürfnissen und Interessen orientieren sowie neue Handlungsspielräume eröffnen. Kinder und Jugendliche benötigen demnach Erfahrungsräume und Reflexionsgelegenheiten, in denen sie entsprechend ihren Bedürfnissen mit nicht geschlechtsstereotypen Möglichkeiten experimentieren können (z. B. im Betriebspraktikum, in Rollenspielen). Sie benötigen ebenso Möglichkeiten, ihre eigene sexuelle Orientierung, die ein Teil ihrer Identität ist, ohne Angst entwickeln und ausleben zu können (vgl. Bildungsbereich 2.2 Physische und psychische Gesundheitsbildung). Dass Kinder und Jugendliche die Facetten sexueller und geschlechtlicher Vielfalt kennen und verstehen lernen und die Fähigkeit erlangen, mit Verschiedenheit wertschätzend umzugehen, ist darüber hinaus ein zentrales Thema zivilgesellschaftlicher Bildung (vgl. Bildungsbereich 2.10 Zivilgesellschaftliche Bildung).
Handreichungen
für Schulpersonal bieten praxisnahe Anleitungen und unterstützende Materialien, um Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte bei der Umsetzung von Bildungszielen und schulischen Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere im Kontext geschlechtlicher und sexueller Vielfalt dienen sie als Orientierungshilfe, um ein inklusives Lernumfeld zu schaffen, Vorurteile abzubauen und eine wertschätzende Haltung gegenüber unterschiedlichen Identitäten und Lebensweisen zu fördern.
(1) HH: Sexuelle und geschlechtliche Vielfalt. Über den schulischen Umgang mit Lebensformen und sexuellen Orientierungen (2021, Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB), 31 S., pdf), Trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Schülerinnen an den Münchner Schulen. Koordinierung LGBTIQ* Schule (2024, Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, 13 S., pdf); (2) NRW: Trans* und Schule. Infobroschüre für die Begleitung von trans* Jugendlichen im Kontext Schule in NRW (2020, SCHLAU NRW, 28 S., pdf), Rheinland-Pfalz: Handreichung Trans, Inter, Nicht-binär. Akzeptanz und Inklusion geschlechtlicher Vielfalt und Identität in der Schule (Ministerium für Bildung Rheinland-Pfalz, 28 S., pdf), (3) Niedersachsen: Geschlechtliche Vielfalt im Klassenzimmer. Info-Broschüre zur Begleitung von trans, inter und nicht-binären Jugendlichen in der Schule (2022, SCHLAU Niedersachsen, 17 S., pdf), (4) Baden-Württemberg: Lesbisch, schwul, trans, hetero … Lebensweisen als Thema für die Schule (2017, GEW, 52 S., pdf)
Weitere Quellen zur geschlechtlichen und sexuellen Vielfalt für Schulen
Bekämpfung von Homophobie und Transphobie. Vorschläge für den Unterricht (2012, UNESDOC, UNESCO, 14 S., pdf)
Geschlecht und sexuelle Vielfalt. Praxishilfen für den Umgang mit Schulbüchern (2013, GEW, 56 S., pdf)
Handlungsempfehlung zum Umgang mit binäre und abinären trans Kindern in der Schule (Eva Päckert, Erik Schneider)
LSBTI in der Schule: Vielfalt im Unterricht stärken. Ergebnisse des Fachforum auf dem 3. Regenbogenparlament „Akzeptanz für LSBTI* in Jugendarbeit und Bildung“
Richtlinien zur Sexualerziehung für Schulen in Rheinland-Pfalz (Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz, 13. S., pdf)
Schule der Vielfalt. Programm und Netzwerk für mehr Akzeptanz (www.schule-der-vielfalt.de ist die Homepage des Antidiskriminierungsprogramms Schule der Vielfalt in NRW)
Standards für Sexualaufklärung (WHO-Regionalbüro für Europa und BZgA, 72 S., pdf), Trans- und Intergeschlechtlichkeit (Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung, LI Hamburg)
Wie aus „den Anderen“ ein „Wir“ wird (gofeminin, TV2 Danmark)
Quellen zu inter und anderen Variationen der Geschlechtsmerkmale
Fakten zu Intergeschlechtlichkeit (2021, Intergeschlechtliche Menschen e.V.): Inklusiv und differenziert: Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz und seine erweiterte Geschlechterperspektive
Inter – Arbeitsmaterialien (Erarbeitung und Erstellung Anike Krämer, Universität Paderborn, inhaltliche Verantwortung Prof. Dr. Katja Sabisch, Ruhr-Universität Bochum. Der vorliegende Blog ist auf dem Blog-Server der Ruhr-Universität Bochum eingerichtet.)
Unterrichtsmaterial zum Kinderbuch PS: Es gibt Lieblingseis von der Bildungsinitiative QUEERFORMAT
Medizinische Eingriffe an Inter* und deren Folgen: Fakten und Erfahrungen
Eine Broschüre vom TransInterQueer-Projekt »Antidiskriminierungsarbeit & Empowerment für Inter*« in Kooperation mit IVIM / OII Deutschland (Internationale Vereinigung Intergeschlechtlicher Menschen – Organisation Intersex International Germany e.V.).
Schule lehrt / lernt Vielfalt. Praxisorientiertes Basiswissen und Tipps für Homo-, Bi-, Trans- und Inter*freundlichkeit in der Schule
Diese umfangreiche Broschüre bietet Informationen rund um sexuelle und geschlechtliche Vielfalt für Lehrkräfte, Sozialarbeiter*innen, Schulleitungen, Elternvertretungen, Schüler*innenvertretungen und Universitäten.
Inter – Erfahrungen intergeschlechtlicher Menschen in der Welt der zwei Geschlechter. Von Elisa Barth u.a. (2017/2013): Berlin: NoNo Verlag / Münster: edition assemblage. In diesem Sammelband finden sich kurze, persönliche Geschichten von intergeschlechtlichen Menschen aus der ganzen Welt.
Identitätskrise 2.0 oder eine Analyse meiner linken DNA. Von Ika Elvau (2019). Münster: edition assemblage.
Inter*Trans*Express* – eine Reise an und über Geschlechtergrenzen. Von Ika Elvau (2014): Münster: edition assemblage. Kurzgeschichten, Gedichte und Zeichnungen einer intergeschlechtlichen Person.
Mein Geschlecht – das Portal für junge Trans*, Inter* und genderqueere Menschen.
InterVisibility – European Intersex Visibility. Auf Englisch.
Interface Project – Communicating the lived experiences of intersex people. Kurzvideos in englischer Sprache, in denen sich intergeschlechtliche Menschen unterschiedlichen Alters und Wohnorts vorstellen.
#BIT* Basics Inter* und Trans* – Die Fachstelle Gender und Diversität NRW entwickelt derzeit eine digitale Selbstlernplattform für pädagogische Fachkräfte
Regenbogenportal – Das Wissensnetz zu gleichgeschlechtlichen Lebensweisen und geschlechtlicher Vielfalt des BMFSFJ. Viele lesenswerte Texte, auch zum Thema Intergeschlechtlichkeit.
Inter* und Sprache. Eine Broschüre des Antidiskriminierungsprojekts von TransInterQueer.
Zur Förderung von Akzeptanz und Vielfalt → Broschüre Akzeptanz für Vielfalt viele Anregungen für Kinderbücher.
Come Join Us! Intersex Youth in Europe – Englisch mit deutschen Untertiteln.
My Intersex Story – Englisch mit deutschen Untertiteln.
We are here (a message for intersex youth) – Englisch mit deutschen Untertiteln.
Wie es ist, intersexuell zu sein – Englisch mit deutschen Untertiteln.
Mein Kind ist inter* – Deutsch mit Untertiteln.
Menschen hautnah – Weiblich, männlich, oder was? Leben mit dem dritten Geschlecht von Franziska Ehrenfeld, Insa Rauscher, Hannah Reineke (WDR, 43:30 Minuten). Es werden drei inter* Personen aus Deutschland interviewt und begleitet.
Nicht Frau, nicht Mann! von Régine Abardia (arte 2017, 57 Minuten). Es werden maßgeblich zwei inter* Personen interviewt, eine aus Frankreich, eine aus Deutschland. Proteste von inter* Personen werden ebenso gezeigt wie Empowerment-Treffen.
No Box For Me – An Intersex Story von Floriane Devigne (58 Minuten; französisch).
Hexenblut. von Suskas Lötzerich (2014). Wien: Luftschacht-Verlag.
Die autobiografische Graphic Novel ist von der*dem intergeschlechtlichen Suskas Lötzerich und erzählt sehr offen und ehrlich von dem Aufwachsen als intergeschlechtliche Person.
Ach, so ist das?! Biografische Comicreportagen von LGBTI von Martina Schradi Band 1 (2014); Band 2 (2018). Stuttgart: Zwerchfell Verlag.
Plus Schulmaterialien: https://www.achsoistdas.com/fuer-schulen/.
In diesen Comicreportagen werden Lebensrealitäten von inter* Personen erzählt:
Sasha (S. 63–66)
Sefik (S. 71–74)
Mo (S. 45–46)
Yasar (83–88)
Einige sind auch ins Russische, Spanische, Englische und Japanische übersetzt.
Let them talk! What genitals have to say about gender. A graphic survey von Yori Gagarim (2014). Münster: edition assemblage.
Nettes Büchlein über die Vielfältigkeit von Geschlechtsorganen mit kurzen, englischen Aussagen (inkl. deutscher Übersetzung).
Jugendbücher
Mit dem Kopf zuerst (Roman von Noëlle Châtelet, 156 Seiten; FR: La Tete en bas, 151 pages, inter)
Zusammen werden wir leuchten (2015, Lisa Williamson (Autor), Angelika Eisold Viebig (Übersetzung), ab 14 J., 384 S.): Es ist Davids vierzehnter Geburtstag und als er die Kerzen ausbläst, ist sein sehnlichster Wunsch … ein Mädchen zu sein. Das seinen Eltern zu beichten, steht auf seiner To-do-Liste für den Sommer – gaaaanz unten.
Bisher wissen nur seine Freunde Essie und Felix Bescheid, die bedingungslos zu ihm halten und mit denen er jede Peinlichkeit weglachen kann. Aber wird David jemals als Mädchen leben können? Und warum fasziniert ihn der geheimnisvolle Neue in der Schule so sehr?
Kinderbücher für KiTa und Grundschule
Kinderbücher zu menschlicher Vielfalt im Vorschulalter für KiTa/Maison Relais, Kinderbücher für Grundschule/Ecole fondamentale
Das ist doch nur für Mädchen! (2023, Madlen Ottenschläger (Autor), Jennifer Coulmann (Illustrator), 3-7 J., 32 S.): Manni und seine Mama sind beim Einkaufen. Die funkelnden Paillettenkleider und schimmernden Röcke gefallen ihm besonders gut. Doch als er seine Begeisterung zeigt, sagt Mama: „Das ist doch nur für Mädchen“ und reicht ihm stattdessen eine Hose. Auch seine Freundin Lina meint, dass Puppen nur etwas für Mädchen seien, als Manni ihre Puppe Rosa stylen möchte. Aber stimmt das wirklich?
Manni ist unsicher – bis er seinen Freund Ole trifft. Ole rutscht blitzschnell die Rutsche hinunter, macht jede Menge Quatsch und trägt dabei einen Rock. Dann begegnet er Timur, der liebevoll seine Puppe trägt, Schokolade teilt und einfach nett ist, so wie immer.
Vielleicht spielt es gar keine Rolle, was ein Kind anzieht oder womit es spielt? Manni erkennt, dass er genau so sein kann, wie er möchte. Manchmal will er glitzern, manchmal fliegen, manchmal tanzen – und das ist immer richtig. Manche müssen das noch verstehen, aber Manni findet: Es macht Spaß, man selbst zu sein!

Das kleine Ich bin ich (1972, Mira Lobe, 32 Seiten, ab 2 Jahre, menschlichen Vielfalt, vorgelesen: You-Tube Leseecke – Geschichten für Kleinkinder, 10min.03)
Ein kleines Tier macht sich auf den Weg über eine bunte Wiese und begegnet dabei vielen verschiedenen Tieren. Es erkennt Ähnlichkeiten, gehört aber zu keiner Art so richtig dazu – und beginnt, an sich selbst zu zweifeln. Schließlich findet es zu der Erkenntnis: Es ist einzigartig, so wie es ist. Das Buch fördert Selbstakzeptanz und enthält eine kreative Bastelanleitung.

Das Wort das Bauchschmerzen macht (2023, Nancy J. Della (Autor), Rina Rosentreter (Illustrator), 6-12 J., 40 S.)
Lukas freut sich immer auf die Vorlesezeit in der Schule – bis seine Lehrerin eine Geschichte liest, in der ein bestimmtes Wort bei ihm starke Bauchschmerzen auslöst. Nur seine Freundin Amira bemerkt, wie sehr ihn das verletzt. Mit Unterstützung seiner Familie lernt Lukas, mit der Situation umzugehen. Die Geschichte thematisiert auf kindgerechte Weise die Wirkung diskriminierender Sprache und zeigt, wie wichtig Zivilcourage und ein respektvoller Umgang miteinander sind.

Die wichtigen Dinge (2011, Autor, Illustrator), Harald Kiesel (Übersetzer), 4-6 J., 32 S.)
Elmar (Der Bilderbuch-Klassiker zum Thema „anders sein“ und Toleranz von David McKee (Autor, Illustrator), EN: Elmer, ES: Elmer (Cuentos infantiles), FR: Elmer, lu à haute voix, PT: Elmer E Os Caçadores (Em Portuguese do Brasil), 32 Seiten, 3-6 Jahre, menschliche Vielfalt)

Einer für alle – Alle für einen! (2005, Brigitte Weninger, Eve Tharlet, vorgelesen von Meike Moog-Steffens, 6min.51, 3-5 J., 32 S.)
Eine Gruppe unterschiedlicher Tiere begibt sich gemeinsam auf Entdeckungsreise. Jedes von ihnen bringt eigene Stärken und Schwächen mit, die sich im Team ausgleichen. Akzeptanz, Toleranz und gegenseitige Unterstützung bilden die Grundlage ihrer Freundschaft – getragen vom Prinzip: Einer für alle, alle für einen.

Ein kleines bisschen anders. Vorlesegeschichten für 3-4-5 Minuten (2015, Katrin Hartmann (Hg.), Petra Eimer (Illustrator), Judith Allert (Mitwirkende), & 18 mehr, 3-6 J., 136 S., pdf)
Kinder sind einzigartig und gehen ganz unterschiedlich mit ihrer Umwelt um: Einige reden viel, andere ziehen sich eher zurück oder suchen den Kontakt zu Tieren. Dabei erleben sie alltägliche Herausforderungen, streiten, helfen einander und wachsen über sich hinaus – manchmal ängstlich, manchmal mutig.
Florian: Endlich den Mut finden, du selbst zu sein. (Kinderbuch von JR Ford & Vanessa Ford, 40 Seiten, 4-8 Jahre, trans)
Das Bilderbuch erzählt die Geschichte von Florian, einem trans Jungen, der lernt, offen mit seinem Sosein umzugehen. Mit Unterstützung seiner Familie gewinnt er an Selbstvertrauen und beginnt, sich so zu zeigen, wie er ist. Die Erzählung sensibilisiert für das Thema Transidentität im Kindesalter und ermutigt dazu, Vielfalt anzuerkennen. Sie richtet sich an Kinder, Eltern und pädagogische Fachkräfte und zeigt, wie wichtig Akzeptanz, Respekt und Unterstützung im Alltag sind.

Florian lässt sich Zeit. Eine Geschichte zum Down-Syndrom (Trisomie 21) (2012, Adele Sansone, 4-6 J., 32 S.)

Herr Seepferdchen (Eric Carle, 40 Seiten, 3-5 Jahre , erzählt von Taki, Dauer 4:21min.)
Das Bilderbuch zeigt in farbenfrohen Illustrationen, wie ein Seepferdchen-Vater Nachwuchs bekommt. Dabei wird kindgerecht erklärt, dass bei Seepferdchen nicht das Weibchen, sondern das Männchen die Eier austrägt. Die Mutter legt die Eier in eine Bauchtasche des Vaters, wo sie befruchtet und bis zum Schlüpfen behütet werden. Ergänzend gibt das Buch einen ersten Einblick in die Meeresbiologie und stellt weitere Fischarten vor, bei denen sich die Väter um die Jungen kümmern. Hinter transparenten Seiten mit Meeresmotiven wie Seetang oder Korallenriffen lassen sich zusätzliche Meerestiere entdecken.
Jo im roten Kleid (Jens Thiele, 32 Seiten, 6-8 Jahre, geschlechtervariantes Auftreten)
Ein Kind erzählt, was es tun würde, wenn es heute ein Junge wäre – vom Boxkampf bis zum Tragen eines roten Kleides mit tiefem Ausschnitt. Die Geschichte greift Fragen nach Geschlechterrollen, Identität und gesellschaftlichen Erwartungen auf. Im Mittelpunkt steht ein Junge, der lernt, zu sich selbst zu stehen, und dabei mit Mut und Selbstvertrauen seinen eigenen Weg geht. Das Buch hinterfragt traditionelle Rollenbilder und lädt dazu ein, Vielfalt anzuerkennen. Die Collagen und Scherenschnitte setzen die emotionale Entwicklung des Protagonisten visuell eindrucksvoll um.

Jill ist anders (Kinderbuch von Ursula Rosen, als E-Book unter anderem auf DE, LU, FR, EN, ES, 44 Seiten, ab Kindergarten, inter) Mit diesem Bilderbuch kann man bereits Kindern in Kindergarten- und Grundschulalter altersgerecht erklären, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt und dass es kein Problem ist, wenn sich ein Kind nicht dem typischen Geschlechterschema zuordnen lässt. →Cid | Fraen an Gender

König & König (2019, Linda de Haan, Stern Nijland, 4-6 J., 32 S.): Liebe auf den ersten Blick. Es war einmal ein Kronprinz, der einfach nicht heiraten wollte. Doch das konnte nicht so bleiben, denn ein zukünftiger König braucht schließlich eine Gemahlin – so meinte es zumindest die Königin. Entschlossen, eine passende Partnerin für ihren Sohn zu finden, lud sie Prinzessinnen aus aller Welt an den Hof ein. Eine nach der anderen stellte sich vor, doch keine konnte das Herz des Prinzen erobern.
Dann kündigte der Kammerdiener eine neue Ankunft an: Prinzessin Liebegunde und ihren Bruder, Prinz Herrlich. Und plötzlich nahm die Geschichte eine unerwartete Wendung …

L-l-lissi will d-d-dazugehören (2009, Mona Jüntgen (Autor), Petra Kuhlmann (Illustrator), 7-10 J., 52 S.)
Lissi, ein schlaues, aufgewecktes Mädchen, möchte auch dazugehören. Doch das ist gar nicht so leicht. Sie weiß ja, dass sie nicht so flüssig sprechen kann und dass es etwas länger dauert, bis sie gesagt hat, was sie sagen möchte. Das ist auch der Grund, warum sie keine Freunde hat und sich in der Schule nicht traut, sich im Unterricht zu beteiligen, wie alle anderen Kinder. Doch plötzlich lernt sie Peter kennen und alles kommt ganz anderes.)
Prinz_essin? Kinderbuch zum Thema Transidentität (2017, Rabea-Jasmin Usling, Linette Weiß, 3-5 J., 36 S.)
Little Leaders: Mutige Frauen der Schwarzen Geschichte. Inspirierende Persönlichkeiten, die die Welt veränderten. Kinderbuch (2022, von Vashti Harrison (Autor), Hoeder Ciani-Sophia (Übersetzer), 6-12 J., 96 S.): Manche dieser Frauen wurden unerwartet zu Anführerinnen, andere erkannten ihre eigene Tapferkeit zunächst nicht. Vashti Harrison präsentiert beeindruckende Schwarze Frauen, die auf ganz unterschiedliche Weise inspirieren. Ob sie mit Worten für Gerechtigkeit kämpften oder neue Horizonte erkundeten – ihr Wirken hat die Welt verändert.
Diese faszinierenden Kurzbiografien sind nun in einem Buch versammelt – ideal als Gute-Nacht-Lektüre, um große Träume zu entfachen!

Mein Schatten ist pink!: Ein Bilderbuch über Diversität, Gleichberechtigung und Identität (2021, Scott Stuart (Autor, Illustrator), Kristina Schaefer (Übersetzer), 3-7 J., 40 S.): Papas Schatten ist groß und blau, genauso wie Opas – das weiß ich genau. Sein Schatten ist stark und mächtig. Aber warum fühle ich mich anders? Was ist mit mir los?
Ein Junge, der gern Kleider trägt und mit Dingen spielt, die andere als „für Mädchen“ betrachten, fällt manchmal aus dem Rahmen. Doch wer entscheidet eigentlich, was „normal“ ist? Und muss man wirklich so sein wie alle anderen?
Dieses Bilderbuch erzählt die Geschichte eines Kindes, das lernt, zu sich selbst zu stehen – trotz Herausforderungen, mit Mut und der Unterstützung von Menschen, die es lieben. Eine inspirierende Erzählung über Vielfalt, Gleichberechtigung und das Überwinden starrer Rollenbilder für Kinder ab 5 Jahren.

Nora und Ben: Mein Alltag mit Poster ‚Handformen‘. Aus der neuen Gebärden-Bilderbuch-Reihe „Nora und Ben“ (2025, Michaela Wulf-Schäfer (Autor, Illustrator), 2-4 J., 20 S.)
Die Bilderbuchreihe rund um Nora und Ben führt Kinder spielerisch an die Welt der Gebärden heran. In einfachen, alltagsnahen Geschichten werden erste Gebärden nach Deutscher Gebärdensprache (DGS) vermittelt – ideal für den Einstieg in die visuelle Kommunikation.

Nur Mut, kleiner Luis (2006, Mario Ramos (Autor, Illustrator), Tobias Scheffel (Übersetzer), 6-8 J., 56 S.)
Luis, ein kleiner Wolf, kommt neu in eine Schulklasse voller Schweinekinder und fühlt sich schnell ausgegrenzt. Nur Jojo freundet sich mit ihm an und entdeckt, dass Luis von einigen Mitschüler_innen bedroht wird und deshalb Angst hat, zur Schule zu gehen. Gemeinsam suchen sie nach einer Lösung – und Jojo hat eine einfallsreiche Idee.

Prinz_essin? Kinderbuch zum Thema Transidentität (2017, Rabea-Jasmin Usling, Linette Weiß, 3-5 J., 36 S.)
Ein Kind, das sich selbst als Prinz sieht, stößt auf Unverständnis, weil alle es für eine Prinzessin halten. Die Geschichte greift das Thema Transidentität kindgerecht auf und erzählt von dem Wunsch, so gesehen zu werden, wie man sich wirklich fühlt.

Prinz & Ritter. Toleranz und Diversität: Märchenbuch über eine große Liebe und eine schwule Hochzeit. (2021, Daniel Haack (Autor), Stevie Lewis (Illustrator), Andrea Fischer (Übersetzer), 2-6, 32 S.): Es geht um einen Prinzen, der auf der Suche nach der Liebe war. Doch egal, wie viele edle Damen er traf, keine berührte sein Herz.
Eines Tages bedrohte ein gefährlicher Drache das Königreich, und der Prinz zog aus, um ihn zu besiegen. Doch er war nicht allein – ein mutiger Ritter in glänzender Rüstung stellte sich ebenfalls der Gefahr. Gemeinsam kämpften sie gegen das Ungeheuer und besiegten es. Dabei retteten sie nicht nur das Land, sondern fanden auch zueinander. Der Prinz hatte endlich die wahre Liebe entdeckt – und wollte sie mit einer Hochzeit feiern.

P.S. Es gibt Lieblingseis (Luzie Loda) mit Unterrichtsbausteinen für die Grundschule (Queerformat, pdf, inter)

Raffi und sein pinkes Tutu (2019, Riccardo Simonetti (Autor), Lisa Rammensee (Illustrator), 4-7 J., 32 S.): Raffi ist ein fröhlicher Junge, der leidenschaftlich gern Fußball spielt und Sporttrikots trägt. Doch genauso liebt er seine Lieblingspuppe und sein pinkes Tutu. Zu Hause tanzt er damit unbeschwert, doch in der Schule traut er sich nicht, es zu tragen – aus Angst vor den Reaktionen der anderen.
Eines Tages fasst er sich jedoch ein Herz und zieht sein Tutu in der Schule an. Doch der Tag verläuft anders als erhofft, und Raffi fühlt sich ausgegrenzt. Mit der Unterstützung seiner Eltern findet er neuen Mut, und nach und nach erkennen die anderen Kinder: Anders zu sein ist nichts Schlechtes – es macht jeden Menschen einzigartig!

Sam besucht Oma und Omi in Großbritannien (Ruby & Morticia) (2019, Toni Kohm (Autor), 6-12 J., 40 S.): Sam verbringt eine Woche bei Oma und Omi in Großbritannien und taucht in ihren Alltag ein: Mit Omi geht es auf die Baustelle, mit Oma zum Streetart-Festival. Dabei entdeckt Sam, wie es ist, in der Nähe des Wassers zu leben – und unweit von London, der pulsierenden Hauptstadt. Das Leben hier ist spannend und vor allem farbenfroh.
In Toni Kohms Buch Sam besucht Oma und Omi in Großbritannien steht Vielfalt im Mittelpunkt. Die farbenfrohen Illustrationen spiegeln die bunte Mischung von Menschen, Identitäten, Ethnien und Kulturen wider. Jede Person ist einzigartig – und doch sind alle gleich wertvoll. Da in der Geschichte bewusst auf Personalpronomen verzichtet wird und das Geschlecht der Hauptfigur offen bleibt, kann jedes Kind selbst entscheiden, wie es Sam sieht.

Teddy Tilly (Bilderbuchgeschichte von Jessica Walton, illustriert von Dougal Allan Macpherson, EN: Introducing Teddy. A Gentle Story about Gender and Friendship, ES: Ahora Me Llamo Luisa (Álbumes ilustrados, Band 39, 32 Seiten, ab 4 Jahren, trans), vorgelesen.

Wenn Lisa wütend ist (2015, Vierfarbiges Bilderbuch Gebundene Ausgabe – 2. Februar 2015, Heinz Janisch, Manuela Olten, Leseprobe, 4-6 J., 30 S.)

Zwei Jungs und eine Hochzeit (2021, Poulin (Autor), Andrée (Autor), ab 4 J., 32 S.): Emil und Mathis sind unzertrennlich. Sie spielen zusammen, teilen ihr Pausenbrot und erzählen sich ihre geheimsten Gedanken. Eines Tages entdeckt Emil einen Ring im Sandkasten und hat eine großartige Idee: „Wollen wir heiraten? Schließlich bist du mein allerliebster Freund!“ Mathis ist begeistert, denn auch er mag Emil am meisten.
Unter dem großen Ahornbaum feiern sie mit ihren Freunden eine fröhliche Hochzeit – mit bunten Girlanden, Konfetti und Schokoladenkuchen. Doch als Emil zu Hause stolz seinen Ring zeigt, reagieren seine Eltern überrascht. Emils Vater meint, dass zwei Jungen doch nicht heiraten könnten. Aber Emil lässt sich davon nicht entmutigen – er hat eine wunderbare Idee, wie er und Mathis trotzdem beste Freunde fürs Leben bleiben können.

Zwei Mamas für Oscar: Wie aus einem Wunsch ein Wunder wird. Kindgerecht erzähltes Bilderbuch über Regenbogenfamilien (Susanne Scheerer (Autor), Annabelle von Sperber (Illustrator), 3-6 Jahre, 32 S.): Tilly wundert sich: Warum hat Oscar eigentlich zwei Mamas?
Ihre große Schwester Frieda erklärt es ihr. Oscars Mamas wünschten sich schon lange ein Kind, doch ihr Wunsch blieb unerfüllt. Dann trafen sie Tillys und Friedas Eltern. Mit der Hilfe von Tillys und Friedas Papa, der eine Samenspende gab, konnte ihr Traum wahr werden. So wurde Oscar geboren – ein kleines Wunder aus einem großen Wunsch.

Zwei Papas für Tango (2006, Edith Schreiber-Wicke (Author), Carola Holland (Author), 4-6 J., 32 S.): Die Pinguine Roy und Silo leben im New Yorker Zoo und sorgen bei ihren Pflegern für Verwunderung: Statt sich für Pinguinweibchen zu interessieren, verbringen die beiden Männchen jede freie Minute miteinander. Als sie getrennt werden, ist die Trauer groß, sodass man sie schließlich wieder zusammenbringt – und ihre Freude ist riesig.
Gemeinsam bauen sie ein Nest und kümmern sich rührend um einen Stein, den sie wie ein Ei ausbrüten. Das bleibt den Pflegern nicht verborgen, und so entscheiden sie, den beiden ein echtes Pinguin-Ei anzuvertrauen. Schließlich schlüpft Tango, und die kleine Familie ist vollständig – anders als viele andere, aber glücklich.
Zwei Papas für Tango – ein Erfahrungsbericht
Schulberatung Trans-Kinder-Netz e.V.: Fortbildungsangebot 2025 (Flyer)
Bildungsmaterialien & Didaktik: Bildung, Sek I, Sek II, Glossar von caïtia.de
Tipp: Was wird es denn? (Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen* und junge Frauen* in Sachsen e.V. (LAG), Video, Dauer: 3:49min., inter, menschliche Vielfalt)
Weibliches vs. Männliches Gehirn (MAITHINK, 14min.33): Männer sind vom Mars, Frauen von der Venus? Gibt es ein männliches und ein weibliches Gehirn? – Jein.
Die Wissenschaft hinter Transgender (MAITHINK, 10min.50): Was die biologische und neurowissenschaftliche Forschung bisher über das „Transgender-Gehirn” herausgefunden hat. Interessantes Video, jedoch Vorsicht bei der Sprache: „trans Frauen also biologische Männer, die sich als Frauen identifizieren …, trans Männer, also biologische Frauen, die sich als Männer identifizieren“. Damit wird die biologische Sichtweise hierarchisch über andere Sichtweisen gesetzt und als wesentliche Referenz dargestellt. Beschreibend wäre z.B.: trans Frauen, sind Frauen, deren bei der Geburt zugeordnetes Geschlecht von ihrer geschlechtlichen weiblichen Selbstwahrnehmung abweicht, trans Männer, sind Männer, deren bei der Geburt zugeordnetes Geschlecht von ihrer geschlechtlichen männlichen Selbstwahrnehmung abweicht. Bei dieser Form wird über die beschreibende Weise hinaus der gesellschaftliche Mechanismus der Geschlechtszuordnung sichtbar.
Sources en français (ou sous-titré en français) :
Conseil : Quel est son sexe ? La diversité sexuée expliquée par la biologie (sous-titré en FR, Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen* und junge Frauen* in Sachsen e.V. (LAG), vidéo, durée : 3:49min., intersexe, diversité humaine, subtitles in EN, Subtítulos ES)
Textes/vidéos pour l’approfondissement
Le cerveau a-t-il un sexe ? (2011, Catherine Vidal, TEDxParis, 11min.37)
« Cerveau, sexe et préjugés » (2016, Catherine Vidal, Neurobiologiste, à l’École Centrale de Lyon, 54min.32)
Le sexe par défaut (2017, Evelyne Peyre et Joëlle Wiels, Institut Emilie du Châtelet, 13min.13)
Livres pour les jeunes
Assignée garçon : ambiance trans de feu (2022, Sophie Labelle, Bande Dessinée, dès 12 ans, 232 p. Les Pirates du genre) : « Cette bande dessinée tirée du webcomic à succès Assignée garçon met en scène Stéphie, une jeune fille transgenre qui navigue à travers sa première histoire d’amour, ses querelles avec ses camarades d’école et sa relation avec son père. Heureusement, Ciel est là pour la suivre dans ses mésaventures. Le duo apprend à se découvrir et à se célébrer tout en nous offrant des réflexions sur les réalités des personnes trans et queer. Une bande dessinée jeunesse réfléchie et émouvante où les jeunes trans et non conformes dans le genre, et les autres, pourront se reconnaître. »
C’est quoi mon genre ? (2023, de Hortense Lasbleis (Auteur), Anne-Lise Boutin (Illustrations), dès 12 ans, 64 p.) : Questionnements, ressentis, mal-être, acceptation, processus de transition, la question du genre est un sujet majeur de ce début du XXIe siècle. Voici LE documentaire écrit pour les ados pour les aider à mieux comprendre les transidentités et obtenir des réponses à leurs questionnements.
La fille venue de la mer (2022, Molly Knox Ostertag (Author, Illustrator), dès 12 ans, 256 p.) : Morgan, âgée de 15 ans, a un secret : elle souhaite quitter la petite île parfaite où elle vit. Elle a hâte de finir le secondaire pour s’éloigner de sa mère divorcée et triste, de son petit frère imprévisible et de son groupe d’amies, qui ne la comprennent pas du tout. Mais le plus gros secret de Morgan, c’est qu’elle aimerait bien embrasser une fille. Un soir, une fille mystérieuse nommée Keltie la sauve de la noyade. Les deux jeunes filles deviennent amies et soudainement, la vie sur l’île ne lui paraît plus si étouffante. Mais Keltie a aussi quelques secrets. Et alors qu’elles tombent amoureuses, tout ce que les deux amies tentent de cacher va remonter à la surface… que Morgan soit prête ou non.
Le Prince et la Couturière (2018, WANG, Jen (Auteur), interview avec l’auteur en EN, dès 12 ans, 296 p.): Le prince Sébastien cherche une fiancée, ou plutôt ses parents en cherchent une pour lui. Sebastian, lui, est trop occupé à cacher sa vie secrète à tout le monde. En effet, quand vient la nuit, il revêt d’audacieuses robes et court les nuits parisiennes sous l’identité de la fabuleuse Lady Cristallia. L’arme secrète de Sebastian (et sa meilleure ami) est Frances, une jeune et brillante couturière, une des deux seules personnes qui connaissent la vérité : parfois ce garçon porte des robes. Mais Frances, qui a toujours eu le rêve de devenir une grande couturière ne peut se satisfaire de cette situation. Combien de temps pourra-t-elle différer ses rêves pour protéger le secret son ami ?
Météore (2020, Antoine Dole (Auteur), dès 15 ans, 80 p.) : Née garçon, Sara se sait être fille depuis la prime enfance. Avant même de pouvoir le formuler, de le comprendre. Mais elle a dû grandir emprisonnée dans un corps subi, moulée dans les lois de la masculinité, à ne pas pouvoir supporter son reflet dans un miroir. Une erreur ? Une anomalie ?
Il fallait un changement, un réalignement de ce corps, et c’est à seize ans que Sara débute sa transition pour être celle qu’elle est, se sentir enfin vivante. S’autoriser à être un météore que plus rien n’arrête, même pas les coups et les insultes.
Un monologue saisissant et maîtrisé sur un sujet trop longtemps tabou. Un plaidoyer pour la tolérance.
Noa, intersexe (2021, Samuel Champagne, roman, dès 14 ans, 312 p.) : Quand je suis né, tout le monde était perdu. On m’a regardé et on a demandé : « Qu’est-ce que c’est? » La réponse : je suis intersexe. Les médecins souhaitaient m’opérer, mais ma mère s’est battue pour qu’on attende. Maintenant que j’ai seize ans, ils reviennent à la charge. Comme mon père, ils veulent corriger ce qui est différent, enlever ce qui est de trop. Ils aiment les choses qui sont roses ou bleues. Et moi, je suis vraiment très mauve. Je ne sais pas quelle décision prendre. Un alien, c’est comme ça que je me sens. Alors je m’isole, de peur que quelqu’un découvre ce que je suis. Mes seuls amis sont les personnes âgées que je visite bénévolement.
Livres pour enfants (école maternelle – élementaire)
À quoi tu joues ? (2023, Marie-Sabine Roger (Autrice) Anne Sol (Illustratrice), 40 p., à partir de 4 ans) : Les garçons, ça joue pas à la dînette, ça fait pas de la danse, ça saute pas à la corde et surtout, ça pleure jamais. Les filles, ça joue pas au foot, c’est pas bricoleur, ça peut pas piloter des avions et encore moins des fusées. Tout le monde sait ça. Sauf que ce n’est pas la réalité. Une série de photos de reportage, cachées sous des rabats façon pied de nez, démontre avec humour et réalisme l’absurdité – et la fausseté – de ces idées reçues, qui dictent dès le plus jeune âge nos comportements. Indispensable et…
Boris Brindamour et la robe orange (2021, Christine Baldacchino (Auteur), Isabelle Malenfant (Illustrations), Anne Bricaud (Traduction), dès 6 ans, 32 p.) : Boris est un petit garçon qui aime utiliser son imagination. Il rêve d’aventures spatiales, peint de belles images et aime chanter très fort pendant les comptines. Surtout, Boris aime le coin des déguisements de sa classe. Il aime porter la robe orange. Les enfants de sa classe ne le comprennent pas. Les robes, disent-ils, sont pour les filles. Et Boris n’est certainement pas le bienvenu dans le vaisseau spatial que certains de ses camarades de classe ont construit. Les astronautes, disent-ils, ne portent pas de robe. […]
Comme je suis (2021, Marilou Côté, 3-6 ans, 32 p.) : Noa se sent bien différente des autres abeilles de sa colonie. En survolant les champs, elle fait une rencontre déterminante qui lui donnera enfin le courage de s’affirmer.

Deux garçons et un secret (2016, Andrée Poulin (Auteur), Marie Lafrance (Illustrations), 6-8 ans, 32 p.) : Émile et Mathis sont des amis inséparables. Ils partagent leurs jeux, leurs goûters et leurs secrets. Un matin, Émile fait une découverte surprenante dans le bac à sable – et il a une idée. La meilleure idée de toute sa vie ! Enfin… c’est ce qu’il pense. Car pour d’autres, c’est peut-être la pire. Que va faire Émile ?
Ce livre explore les émotions, les interrogations, les joies et les peines des enfants en pleine découverte du monde. Les enfants naissent sans préjugés. Ce sont les adultes qui leur transmettent le respect de la différence et l’ouverture à la diversité. Après tout, quoi de plus beau qu’un arc-en-ciel ? Si tout le monde se ressemblait, la vie serait bien moins riche et colorée.
Dînette dans le tractopelle (2021, Christos & Mélanie Grandgirard, C1, 3-6 ans, 24 p.) : Les deux personnages principaux de l’histoire vivent dans un catalogue de jouets : Annabelle est une poupée qui vit dans les pages roses, Grand Jim est un conducteur de tractopelles qui vit dans les pages bleues. Sauf qu’Annabelle rêve d’aventure et de bulldozer, et Grand Jim rêve de dînette et de gâteaux multicolores…

J’ai le droit ! (2008, Alain Chiche, dès 6 ans, 48 p.)
Jérôme par coeur (2015, de Thomas Scotto (Auteur), Olivier Tallec (Illustrations), 4-5 ans, 32 p.) : Raphaël aime Jérôme. Dans ses rêves et dans la vie. Et tant pis si ça agace un peu ses parents. Il le dit, avec autant d’évidence que d’innocence. Parce que « Jérôme, c’est pas un mot de travers »…
Jérôme lui donne ses goûters, le défend contre les moqueries des autres. Dans son sourire, Raphaël se sent protégé. Les jours de sortie, ils se tiennent toujours par la main. Alors oui, Raphaël aime Jérôme. Dans ses rêves et dans la vie. Il le dit.
Je suis Camille (2019, Jean-Loup Felicioli (Illustrations), 9-12 ans, 80 p. Il est possible de feuilleter l’album en ligne via ce lien) : Cette rentrée est très importante pour Camille. Rejetée par ses anciens camarades d’école qui n’acceptaient pas sa différence, elle espère se faire de nouveaux amis. Heureusement, elle devient rapidement copine avec Zoé, une fille débordant d’énergie. Mais Camille hésite à lui confier son secret…

Jill est différente (livre pour enfants d’Ursula Rosen, disponible en e-book entre autres en AL, LU, EN, ES, 44 pages, à partir de la maternelle, intersexe) : Ce livre d’images permet d’expliquer aux enfants dès la maternelle et l’école primaire, en fonction de leur âge, qu’il existe plus de deux sexes et que ce n’est pas un problème si un enfant ne se laisse pas classer dans le schéma typique des sexes.
Julian est une sirène (2020, Jessica Love, Collection les lutins, 6 à 8 ans, 40 p., lu par Freelib Bro) : Julian est avec Mamita, sa grand-mère. Leur métro s’arrête et des sirènes montent à bord. Julian adore les sirènes. «Moi aussi, je suis une sirène», dit-il. Une fois seul, il s’apprête, couronne sa tête de longues feuilles vertes qu’il orne de fleurs colorées, noue un long rideau crème à sa taille. Il est prêt. Mamita et lui partent main dans la main vers la parade.
Le fermier amoureux (2019, Pim Lammers (Author), Milja Praagman (Illustrator), Marieke Rozendaal (Translator), 3-6 ans, 32 p.) : Il se passe des drôles de chose à la ferme. Le fermier essaie de tondre la vache et de traire la poule. Les animaux n’y comprennent rien ! Est-ce que le fermier est malade ? Mais non ! C’est que toute la journée, le fermier pense à quelqu’un… Le vétérinaire ! Mais il est bien trop timide pour le lui avouer. Par bonheur, ses amis les animaux décident de s’en mêler.
Le mariage d’oncle Benji (2022, Sarah S. Brannen, Illustrations de Lucia Soto, 3-6 ans, 23 p.) : Lorsque l’oncle préféré de Chloé annonce qu’il va bientôt se marier avec son copain Jamie, tout le monde est enthousiaste, sauf Chloé. Et si son oncle Benji n’avait plus le temps de s’amuser avec elle? Sentant son inquiétude, Benji et Jamie font vivre à Chloé une journée inoubliable et lui montrent qu’au lieu de perdre un oncle, elle en gagnera un nouveau.
Les Filles, les Garçons et Moi (2023, d’Audrey Guiller, illustré par Amélie Vidélo, dès 7 ans, 40 p.) : […] Bref, cet ouvrage de la collection «Mes p’tites questions et moi», chez Milan, fait très bien le tour de la question du genre, à l’aide de textes clairs et courts, mais en même temps très riches.
Le rose, le bleu et toi !: Un livre sur les stéréotypes de genre (2022, Elise Gravel (Author), Mykaell Blais (Author), lu par Pascale’s Storytime, 6-7 ans, 36 p.) : Un livre sur les stéréotypes de genre
Est-ce que les garçons ont le droit de pleurer ? Est-ce que les filles peuvent être des patronnes ? Qu’est-ce que ça veut dire, au fond, être un garçon ou une fille ? Devrions-nous avoir le droit d’aimer qui nous voulons ? –
Un livre rempli de questions pour aborder les genres et les stéréotypes avec les enfants, mais aussi le droit de toute personne d’être qui elle est.
Moi, Calvin (2022, J. R. Ford (Auteur), Vanessa Ford (Auteur), Kayla Harren (Illustrations), 6-9 ans, 32 p.) : Etre le seul me faisait peur. Comment serais-je traité par les autres ? Et si mes amis refusaient de parler de moi en disant „il“? Et si… et si… et si. Calvin a toujours su qu’il était un garçon, même si le monde le voit comme une fille. Il ne l’a encore dit à personne, mais à l’approche d’une nouvelle année scolaire, il ne peut attendre une minute de plus. „Je ne suis pas une fille, dit-il à sa famille. Je suis un garçon. Un garçon dans mon coeur et dans ma tête.“ Sa famille aim
Nora et Luce, les super mamans de Marcus (2024, Renee Wilkin (Auteur), Catherine Petit (Illustrations), dès 4 ans, 40 p.) : Marcus est très excité à l’idée d’enfin participer aux olympiades de la fête de son quartier ! Accompagné de ses mamans, il y rejoint le voisinage et plusieurs de ses amis. L’ambiance est à la rigolade jusqu’à ce qu’une fois de plus, le jeune garçon soit confronté à des remarques et à des situations ennuyeuses pour sa famille. C’est toutefois dans un esprit d’entraide et de partage que les jeux prendront un tournant très positif !
Normal(e) (2021, Lisa Williamson (Author), 6-7 ans, 368 p.) : La voilà, l’occasion pour moi de tout déballer.
Cinq petits mots : Je. Veux. Être. Une. Fille. Une phrase qui refuse de sortir. Qui me réduit au silence. Maman s’attend certainement à ce que je lui dise que je suis gay. Il y a sans doute des mois qu’elle se prépare à cette conversation. Sauf qu’elle et papa ont tout interprété de travers.
Je ne suis pas gay. Je suis juste une fille coincée dans un corps de mec.
L’ouragan et moi (2024, Marie-Pierre Gazaille (Author), Marie-Eve Turgeon (Illustrator), 6-8 ans, 88 p., avec fiche pédagogique, préscolaire, 2e et 3e cycles du primaire, Quebec, pdf) : Mon père savait, depuis tout petit, qu’il était une fille, et non un garçon. Nous, ma mère et moi, on ne le savait pas… Louis avait gardé ça dans le fond de son cœur, comme un secret vraiment secret. Pas un petit secret comme un morceau de gâteau mangé en cachette, non. Un vrai secret qu’on garde en soi parce que c’est trop gros pour être partagé. Donc, en 2013, Louis a laissé place à Ingrid.
Mais tout le monde ne comprend pas la situation, alors Philémon fait parfois l’objet de moqueries à l’école. Avec tout son courage et l’aide de ses amis, il va leur expliquer…
Princesse Kevin (2018, Michaël Escoffier, Roland Garrigue, 2-8 ans, 32 p.) : Kevin se fiche des moqueries, il aime se déguiser en princesse.
Petite fille (documentaire de De Sébastien Lifshitz, 1h25min., interview avec le réalisateur, FR, avec des extraits, 11:45min., trans)
féeroce / wilde Fee / Fairyocious (de Fabien Ara, 13min., confusion des adultes par l’amalgame avec la sexualité (FR, subtitles in EN), l’entretien avec le réalisateur en 2019, trans)
Combattre l’homophobie et la transphobie : propositions pédagogiques (2014, Commission nationale suisse pour l’UNESCO, 14 p., pdf), Introduction – diversité sexuée/genrée (Petit test sur la diversité des sexes, de l’auto-perception sexuée/genrée et des rôles sexués, kahoot), Standards pour l’éducation sexuelle (2013, OMS Bureau régional pour l’Europe et BZgA, 70 p., pdf)
Glossaire de caïtia.de
GR FRANCE
Lois en France
Cette rubrique contient des informations sur la protection et les droits des personnes appartenant à des minorités de sexe, de genre et/ou orientations sexuelles.
France – Country Score Evolution (2024, ILGA-Europe, pdf)
Code du travail – Titre III : Discriminations – Chapitre II : Principe de non-discrimination – Article L1132-1 (2022, légifrance)
Aucune personne ne peut être écartée d’une procédure de recrutement ou de nomination ou de l’accès à un stage ou à une période de formation en entreprise, aucun salarié ne peut être sanctionné, licencié ou faire l’objet d’une mesure discriminatoire, directe ou indirecte, […] au sens de l’article L. 3221-3, de mesures d’intéressement ou de distribution d’actions, de formation, de reclassement, d’affectation, de qualification, de classification, de promotion professionnelle, d’horaires de travail, d’évaluation de la performance, de mutation ou de renouvellement de contrat en raison de son origine, de son sexe, de ses mœurs, de son orientation sexuelle, de son identité de genre, de son âge, de sa situation de famille ou de sa grossesse, de ses caractéristiques génétiques, de la particulière vulnérabilité résultant de sa situation économique, apparente ou connue de son auteur, de son appartenance ou de sa non-appartenance, vraie ou supposée, […].
LOI n° 2022-92 du 31 janvier 2022 interdisant les pratiques visant à modifier l’orientation sexuelle ou l’identité de genre d’une personne (2022, Légifrance, pdf)
Art. 225-4-13. – Les pratiques, les comportements ou les propos répétés visant à modifier ou à réprimer
l’orientation sexuelle ou l’identité de genre, vraie ou supposée, d’une personne et ayant pour effet une altération de sa santé physique ou mentale sont punis de deux ans d’emprisonnement et de 30 000 euros d’amende. […]
Code pénal (Version en vigueur au 16 décembre 2020, Légifrance) concernant la non-discrimination
basé entre autres sur le sexe, l’apparence physique, caractéristiques génétiques, orientation sexuelle, identité de genre, l’âge, l’appartenance ou la non-appartenance, vraie ou supposée.
Article 225-1 (Modifié par LOI n°2016-1547 du 18 novembre 2016 – art. 86, Légifrance)
Constitue une discrimination toute distinction opérée entre les personnes physiques sur le fondement de leur origine, de leur sexe, de leur situation de famille, de leur grossesse, de leur apparence physique, de la particulière vulnérabilité résultant de leur situation économique, apparente ou connue de son auteur, de leur patronyme, de leur lieu de résidence, de leur état de santé, de leur perte d’autonomie, de leur handicap, de leurs caractéristiques génétiques, de leurs mœurs, de leur orientation sexuelle, de leur identité de genre, de leur âge, de leurs opinions politiques, de leurs activités syndicales, de leur capacité à s’exprimer dans une langue autre que le français, de leur appartenance ou de leur non-appartenance, vraie ou supposée, à une ethnie, une Nation, une prétendue race ou une religion déterminée.
Constitue également une discrimination toute distinction opérée entre les personnes morales sur le fondement de l’origine, du sexe, de la situation de famille, de la grossesse, de l’apparence physique, de la particulière vulnérabilité résultant de la situation économique, apparente ou connue de son auteur, du patronyme, du lieu de résidence, de l’état de santé, de la perte d’autonomie, du handicap, des caractéristiques génétiques, des mœurs, de l’orientation sexuelle, de l’identité de genre, de l’âge, des opinions politiques, des activités syndicales, de la capacité à s’exprimer dans une langue autre que le français, de l’appartenance ou de la non-appartenance, vraie ou supposée, à une ethnie, une Nation, une prétendue race ou une religion déterminée des membres ou de certains membres de ces personnes morales.
Changement du prénom et du sexe : LOI n° 2016-1547 du 18 novembre 2016 de modernisation de la justice du XXIe siècle (1) (2016, Légifrance, pdf)
Changement du prénom
I. – L’article 60 du code civil est ainsi rédigé :
« Art. 60. – Toute personne peut demander à l’officier de l’état civil à changer de prénom. La demande est
remise à l’officier de l’état civil du lieu de résidence ou du lieu où l’acte de naissance a été dressé. S’il s’agit d’un
mineur ou d’un majeur en tutelle, la demande est remise par son représentant légal. L’adjonction, la suppression ou
la modification de l’ordre des prénoms peut également être demandée.
« Si l’enfant est âgé de plus de treize ans, son consentement personnel est requis.
« La décision de changement de prénom est inscrite sur le registre de l’état civil.
« S’il estime que la demande ne revêt pas un intérêt légitime, en particulier lorsqu’elle est contraire à l’intérêt de
l’enfant ou aux droits des tiers à voir protéger leur nom de famille, l’officier de l’état civil saisit sans délai le
procureur de la République. Il en informe le demandeur. Si le procureur de la République s’oppose à ce
changement, le demandeur, ou son représentant légal, peut alors saisir le juge aux affaires familiales. »
Changement du sexe
II. – Après la section 2 du chapitre II du titre II du livre Ier du même code, est insérée une section 2 bis ainsi rédigée : « Section 2 bis
« De la modification de la mention du sexe à l’état civil
« Art. 61-5. – Toute personne majeure ou mineure émancipée qui démontre par une réunion suffisante de faits que la mention relative à son sexe dans les actes de l’état civil ne correspond pas à celui dans lequel elle se présente et dans lequel elle est connue peut en obtenir la modification.
« Les principaux de ces faits, dont la preuve peut être rapportée par tous moyens, peuvent être :
« 1o Qu’elle se présente publiquement comme appartenant au sexe revendiqué ;
« 2o Qu’elle est connue sous le sexe revendiqué de son entourage familial, amical ou professionnel ;
« 3o Qu’elle a obtenu le changement de son prénom afin qu’il corresponde au sexe revendiqué ;
« Art. 61-6. – La demande est présentée devant le tribunal de grande instance.
« Le demandeur fait état de son consentement libre et éclairé à la modification de la mention relative à son sexe dans les actes de l’état civil et produit tous éléments de preuve au soutien de sa demande.
« Le fait de ne pas avoir subi des traitements médicaux, une opération chirurgicale ou une stérilisation ne peut motiver le refus de faire droit à la demande.
« Le tribunal constate que le demandeur satisfait aux conditions fixées à l’article 61-5 et ordonne la modification de la mention relative au sexe ainsi que, le cas échéant, des prénoms, dans les actes de l’état civil.
« Art. 61-7. – Mention de la décision de modification du sexe et, le cas échéant, des prénoms est portée en marge de l’acte de naissance de l’intéressé, à la requête du procureur de la République, dans les quinze jours suivant la date à laquelle cette décision est passée en force de chose jugée.
« Par dérogation à l’article 61-4, les modifications de prénoms corrélatives à une décision de modification de sexe ne sont portées en marge des actes de l’état civil des conjoints et enfants qu’avec le consentement des intéressés ou de leurs représentants légaux.
« Les articles 100 et 101 sont applicables aux modifications de sexe.
« Art. 61-8. – La modification de la mention du sexe dans les actes de l’état civil est sans effet sur les
obligations contractées à l’égard de tiers ni sur les filiations établies avant cette modification. »
Protection légale des enfants intersexes ou avec d’autres variations des caractéristiques sexuées
Article 30 concernant les « Enfants présentant une variation du développement génital » de la loi n° 2021-1017 du 2 août 2021 relative à la bioéthique (2021, pdf)
Arrêté du 15 novembre 2022 fixant les règles de bonnes pratiques de prise en charge des enfants présentant des variations du développement génital en application de l’article L. 2131-6 du code de la santé publique, NOR : SPRP2232078A (2022, Légifrance, pdf)
Préambule : Les variations du développement génital regroupent des situations potentiellement semblables sur le plan morphologique mais très différentes dans les mécanismes biologiques sous-jacents. Une prise en charge au cas par cas, collégiale et multidisciplinaire est nécessaire. […]
Pacte civil de solidarité et du concubinage (2009)
Code civil – Livre Ier : Des personnes – Titre XIII : Du pacte civil de solidarité et du concubinage – Chapitre Ier : Du pacte civil de solidarité : Article 515-1 : Un pacte civil de solidarité est un contrat conclu par deux personnes physiques majeures, de sexe différent ou de même sexe, pour organiser leur vie commune.
Code civil – Des personnes – Titre XIII : Du pacte civil de solidarité et du concubinage – Chapitre II : Du concubinage : Article 515-8 : Le concubinage est une union de fait, caractérisée par une vie commune présentant un caractère de stabilité et de continuité, entre deux personnes, de sexe différent ou de même sexe, qui vivent en couple.
LOI n° 2013-404 du 17 mai 2013 ouvrant le mariage aux couples de personnes de même sexe (2013, Légifrance, pdf)
Pacte civil de solidarité et du concubinage (2009)
Code civil – Livre Ier : Des personnes – Titre XIII : Du pacte civil de solidarité et du concubinage – Chapitre Ier : Du pacte civil de solidarité
Article 515-1 : Un pacte civil de solidarité est un contrat conclu par deux personnes physiques majeures, de sexe différent ou de même sexe, pour organiser leur vie commune.
Code civil – Des personnes – Titre XIII : Du pacte civil de solidarité et du concubinage – Chapitre II : Du concubinage
Article 515-8 : Le concubinage est une union de fait, caractérisée par une vie commune présentant un caractère de stabilité et de continuité, entre deux personnes, de sexe différent ou de même sexe, qui vivent en couple.
LOI n° 2006-396 du 31 mars 2006 pour l’égalité des chances (1) (2006, Légifrance, pdf)
Luttes contre les discriminations
Éduquer contre les LGBT-phobies (Académie de Nancy-Metz)
Campagne de prévention et de sensibilisation contre les LGBT+phobies dans les collèges et les lycées. Guide d’accompagnement à destination de l’ensemble des personnels des établissements scolaires (2023, Ministère de l’Éducation nationale et de la Jeunesse, 22 p., pdf)
Lutte contre les LGT-phobie : Catalogue des formations proposées par les associations de Lorraine (2021, cadémie de Nancy-Metz)
Parlons pratiques ! Plein pHARe sur le harcèlement scolaire (2022, Académie de Nancy-Metz, 40min.54)
eduscol (Ministère de l’Éducation nationale et de la Jeunesse): Intervenants extérieurs en milieu scolaire
Les interventions des associations en milieu scolaire à la demande des chef_fexs d’établissement dans le cadre d’un projet sont une pratique courante et encadrée en France. Voici les principaux éléments à retenir :
Les intervenants extérieurs peuvent prendre des initiatives mais ne se substituent pas aux enseignants.
Ces interventions s’inscrivent dans une démarche plus large de prévention des discriminations et de promotion d’une éducation inclusive, conformément aux engagements pris par le ministère de l’Éducation nationale.
Les interventions d’associations comme Couleurs Gaies sont réalisées dans le cadre du projet d’établissement et en accord avec les équipes éducatives. Ces actions visent à prévenir les discriminations, notamment les LGBTphobies, et à sensibiliser les élèves.
Les associations intervenantes doivent être agréées par le Ministère de l’Éducation nationale ou par les rectorats d’académie (SOS Homophobie, Couleurs Gaies. Par exemple, Couleurs Gaies est agréée par le rectorat de l’Académie Nancy-Metz depuis 2008.
Les interventions s’inscrivent dans le respect de la déontologie scolaire et des objectifs fixés par les circulaires du ministère de l’Éducation nationale sur la lutte contre les discriminations.
Ces actions sont menées en concertation avec les équipes éducatives pour déterminer les objectifs et les modalités d’intervention, en tenant compte de la spécificité de l’établissement et des publics concernés.
Les interventions peuvent être réalisées à partir de la classe de 4ème et s’intègrent dans le cadre de l’enseignement moral et civique ou d’autres projets pédagogiques.
L’objectif est de compléter et d’enrichir les enseignements en apportant un éclairage technique et une ouverture sur l’environnement extérieur.
Les programmes d’éducation à la vie affective et relationnelle, et à la sexualité
La présentation du projet de programme d’éducation à la vie affective et relationnelle, et à la sexualité (4 p., pdf)
École maternelle – Éduquer à la vie affective et relationnelle (8 p., pdf)
École élémentaire – Éduquer à la vie affective et relationnelle (10 p., pdf)
Collège – Éduquer à la vie affective et relationnelle, et à la sexualité (11 p., pdf)
Lycée – Éduquer à la vie affective et relationnelle, et à la sexualité (10 p., pdf)
CAP – Éduquer à la vie affective et relationnelle, et à la sexualité (8 p., pdf)
Publication des programmes d’éducation à la vie affective et relationnelle, et à la sexualité (EVARS, 2025, Ministère de l’Education Nationale, de l’Enseignement supérieur et de la Recherche, 2 p., pdf)
Un programme ambitieux : éduquer à la vie affective et relationnelle, et à la sexualité (Ministère de l’Education Nationale, de l’Enseignement supérieur et de la Recherche, 48 p., pdf)
Formations et webinaires pour monter en compétences les sujets et notions et améliorer sa pratique pédagogique (entretiens avec Arnaud Allessandrin, Académie de Nancy-Metz)
Circulaire du 29/9/2021 du ministre français de l’Éducation nationale, de la Jeunesse et des Sports, M. Jean-Michel Blanquer, qui peut être considérée comme un recueil de bonnes pratiques : « Pour une meilleure prise en compte des questions relatives à l’identité de genre en milieu scolaire », un recueil de bonnes pratiques. Bulletin officiel n° 36 du 30 septembre 2021, p. 10-15.
L’utilisation du prénom d’usage pour les élèves trans dans un établissement scolaire (Académie de Nancy-Metz, 2 p., pdf)
GR LUXEMBOURG
Lois au Luxembourg
Luxembourg – Country Score Evolution (2024, ILGA-Europe, pdf)
Code pénal – Des infractions et de la répression en général (2024, legilux, pdf)
Art. 454.
( L. 3 juin 2016 ) ( L. du 20 juillet 2018 ) Constitue une discrimination toute distinction opérée entre les
personnes physiques à raison de leur origine, de leur couleur de peau, de leur sexe, de leur orientation
sexuelle, de leur changement de sexe, de leur identité de genre, de leur situation de famille, de leur âge, de leur état de santé, de leur handicap, de leurs mœurs, de leurs opinions politiques ou philosophiques, de leurs activités syndicales, de leur appartenance ou de leur non-appartenance, vraie ou supposée, à une ethnie, une nation, une race ou une religion déterminée.
( L. du 20 juillet 2018 ) Constitue également une discrimination toute distinction opérée entre les
personnes morales, les groupes ou communautés de personnes, à raison de l’origine, de la couleur de
peau, du sexe, de l’orientation sexuelle, du changement de sexe, de leur identité de genre, de la situation de famille, de leur âge, de l’état de santé, du handicap, des mœurs, des opinions politiques ou
philosophiques, des activités syndicales, de l’appartenance ou de la non-appartenance, vraie ou
supposée, à une ethnie, une nation, une race, ou une religion déterminée, des membres ou de certains
membres de ces personnes morales, groupes ou communautés.
Loi du 19 décembre 2020 sur le changement du nom et des prénoms (2020, legilux, pdf)
Loi du 10 août 2018 relative à la modification de la mention du sexe et du ou des prénoms à l’état civil et portant modification du Code civil (2018, legilux, pdf)
Gesetz zur Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag – Law on changing first names and sex entry
Code pénal, Art. 409bis. (L. du 20 juillet 2018) (2018, legilux)
(1) Quiconque aura pratiqué, facilité ou favorisé l’excision, l’infibulation ou toute autre mutilation de la
totalité ou partie des labia majora, labia minora ou clitoris d’une femme, avec ou sans consentement de cette dernière, sera puni d’un emprisonnement de trois à cinq ans et d’une amende de 500 euros à 10000 euros. […]
Cela concerne les vicitimes des mutilations génitales féminines. A clarifier, si et dans quelle mesure les enfants avec des caractéristiques sexuées pourraient être protégés.
Loi du 18 décembre 2015 à la protection internationale et à la protection temporaire (2015, legilux, pdf)
Art. 14: […] A cet effet, le ministre:
a) veille à ce que la personne chargée de mener l’entretien soit compétente pour tenir compte de la situation personnelle et générale dans laquelle s’inscrit la demande, notamment l’origine culturelle, le genre ou l’orientation sexuelle, l’identité de genre ou la vulnérabilité du demandeur;
Art. 19. (1) Suite à la présentation d’une demande de protection internationale, le ministre est chargé de procéder dans un délai raisonnable et avant qu’une décision ne soit prise en première instance, à une évaluation des garanties procédurales spéciales qui peuvent s’avérer nécessaires pour certains demandeurs du fait notamment de leur âge, de leur sexe, de leur orientation sexuelle ou de leur identité de genre, […]
Art. 34. (1) Les décisions prises par le ministre en matière de protection internationale sont communiquées par écrit au demandeur dans un délai raisonnable. Toute décision négative est motivée en fait et en droit et les possibilités de recours sont communiquées par écrit au demandeur.
Lorsqu’il n’est pas assisté ni représenté par un avocat, le demandeur est informé du résultat de la décision prise par le ministre dans une langue qu’il comprend ou dont il est raisonnable de supposer qu’il la comprend.
Aux fins de l’article 5, paragraphe (2), et lorsqu’une demande est fondée sur les mêmes motifs, une décision unique est adoptée pour toutes les personnes à charge, à moins qu’une telle action ne conduise à une divulgation de la situation particulière d’un demandeur, qui pourrait nuire à ses intérêts, notamment en cas de persécution fondée sur le genre, l’orientation sexuelle, l’identité de genre ou sur l’âge.
Art. 43. (1) Lorsqu’il évalue les motifs de la persécution, le ministre tient compte des éléments suivants: ) un groupe est considéré comme un certain groupe social lorsque, en particulier:
– ses membres partagent une caractéristique innée ou une histoire commune qui ne peut être modifiée, ou encore une caractéristique ou une croyance à ce point essentielle pour l’identité ou la conscience qu’il ne devrait pas être exigé d’une personne qu’elle y renonce; et
– ce groupe a son identité propre dans le pays en question parce qu’il est perçu comme étant différent par la société environnante.
En fonction des conditions qui prévalent dans le pays d’origine, un groupe social spécifique peut être un groupe dont les membres ont pour caractéristique commune une orientation sexuelle. L’orientation sexuelle ne peut pas s’entendre comme comprenant des actes réputés délictueux d’après la législation luxembourgeoise. Les aspects liés au genre, y compris l’identité de genre, aux fins de la reconnaissance de l’appartenance à un certain groupe social ou de l’identification d’une caractéristique d’un tel groupe sont dûment pris en considération; […].
Réforme du mariage (2014, legilux, pdf)
Loi qui autorise le mariage entre personnes de même sexe, intégré dans le code civil
art 2 : Le Livre Ier, Titre V du même code, intitulé «Du mariage» est modifié comme suit:
1) L’article 143 est rétabli dans le Titre V et prend la teneur suivante:
« Art. 143. Deux personnes de sexe différent ou de même sexe peuvent contracter mariage. Si le mariage a été contracté entre des personnes de même sexe, l’article 312 n’est pas applicable.[…] »
Loi du 28 novembre 2006 portant transposition de la directive 2000/43/CE du Conseil du 29 juin 2000 relative […] l’égalité de traitement (2006, legilux, pdf)
Art. 9. : Le Centre, qui exerce ses missions en toute indépendance, a pour objet de promouvoir, d’analyser et de surveiller l’égalité de traitement entre toutes personnes sans discrimination fondée sur la race, l’origine ethnique, le sexe, l’orientation sexuelle, la religion ou les convictions, l’handicap et l’âge. Une discrimination fondée sur le changement de sexe est assimilée à une discrimination fondée sur le sexe.
Rapport de ka commission juridique : PL 8228 portant modification du Code civil en vue de la réforme de l’adoption (PL 8228 zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf die Adoptionsreform, 20p., pdf)
Question parlementaire n° 1770 du 14 janvier 2025 de Madame la Députée Corinne Cahen et
de Madame la Députée Carole Hartmann concernant « Reconnaissance automatique des
parents de même sexe »
Réponse de la Ministre de la Justice, Elisabeth Margue, à la question parlementaire
n°1770 du 14 janvier 2025 des Députées Carole Hartmann et Corinne Cahen.
Die luxemburgische Regierung plant eine Reform des Abstammungsrechts, um die rechtliche Situation von Kindern gleichgeschlechtlicher Paare zu verbessern. Ziel ist es, dass beide Partnerinnen eines lesbischen Paares automatisch als Elternteile anerkannt werden, ohne den Umweg über eine Stiefkindadoption gehen zu müssen
Rapport de la Commission juridique : Projet de loi portant modification du Code civil en vue de la réforme de l’adoption (27.03.2025, 20 p., pdf)
Développement concernant les questions inter / variations des caractéristiques sexuées
Mutilations génitales des personnes avec des variations des caractéristiques sexuées : pour une loi au Luxembourg du 27.05.2024 (2024, 69 p.) : Analyse de la situation des enfants avec des variations des caractéristiques sexuées au Luxembourg, discussion de la position médicale et raisons de la nécessité d’une loi.
A l’une des questions parlementaires il a été répondu que le gouvernement attend la révision de la loi allemande qui est prévue pour 2026. QP1425 du 02.12.2024 : https://wdocs-pub.chd.lu/docs/exped/2024/12/QP_56866_1733154575657.pdf
Plusieurs questions parlementaires qui pourraient vous donner des pistes pour un état de lieu : https://caitia.de/7_soziales/72-politik/#QP-I
L’accord de coalition actuel traitant le sujet intersexe : https://caitia.de/wp-content/uploads/2023/12/Accord-de-coalition-2023-2028-bis.pdf
Tout cela pour dire que les enfants intersexuées et d’autres enfants avec des variations des caractéristiques sexuées ne sont pas protégés au Grand Duché de Luxembourg.
Tipp: Was wird es denn? (Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen* und junge Frauen* in Sachsen e.V. (LAG), Video, Dauer: 3:49min., inter, menschliche Vielfalt, sous-titré en FR, Iwwersetzung auf LU, subtitles in EN, Subtítulos ES)
Jill ist anders (Trailer, 2021, Animationsfilm von Luan Lamberty, basierend auf dem gleichnamigen Kinderbuch von Ursula Rosen, 8min., disponible par le SCRIPT)
Enseignement secondaire (LU) : Bildungsmaterialien & Didaktik, Bildung : Umgangsweisen mit Geschlechtervielfalt im Schulalltag
Formation continue par l’IFEN : focus trans, inter et abinaire, focus LGBTI
GR BELGIQUE
Lois en Belgique
Belgium – Country Score Evolution (2024, ILGA-Europe, pdf)
Loi changement de sexe
Explications du contexte et des procédures sur le site de Genres Pluriels a.s.b.l.
Démarches connexes à faire après un changement de carte d’identité (2020, Genres Pluriels a.s.b.l.)
Loi modifiant des dispositions diverses concernant la modification de l’enregistrement du sexe – 20 JUILLET 2023. (2023, Service public fédéral Justice, pdf)
Loi réformant des régimes relatifs aux personnes transgenres en ce qui concerne la mention d’une modification de l’enregistrement du sexe dans les actes de l’état civil et ses effets – modifiant la loi du 25 JUIN 2017. (2017, Service public fédéral Justice, pdf)
Loi visant à modifier le code pénal en vue d’incriminer les pratiques de conversion – 31 JUILLET 2023. (2023, Service public fédéral Justice, pdf)
Loi ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil – 13 FEVRIER 2003. (2013, Service public fédéral Justice, pdf)
Résolutions inter/sexes
Textes fournis par Genres Pluriels a.s.b.l.
Résolution intersexe votée au parlement flamand (2024, Genres Pluriels a.s.b.l.)
Résolution inter* au parlement fédéral belge (2021, Genres Pluriels a.s.b.l.)
Discrimination – infos utiles
En cas de discrimination(s), comment réagir ? (2016, Procédures décrites par Genres Pluriels a.s.b.l.)
Porter plainte (2016, Procédures décrites par Genres Pluriels a.s.b.l.)
Brochures belges
Accueil, droits, santé, jeunesse, emploi… tous.tes bien informe.e.s ! (2024, Genres Pluries, 96 p., pdf)
Visibilité intersexe. Informations de base (2019, Genres Pluriels, 12 p., pdf)
Autres sources belges
Pour une Belgique LGBTQI+ Friendly. Plan d’Action Fédéral 2021- 2024 (2022, 36 p., pdf)
LGBT-Phobies à l’école (2020, Ligue des Droits de l’Enfant.be)
Homophobie à l’école en belgique : quel impact sur nos élèves? Les actualités d’ADHEOS (2013, ADHEOS)
Table-Ronde : Comment devenir une Ecole Pour Tou.te.s ? (2022, Ligue des Droits de l’Enfant.be)
Education à la Vie Relationnelle, Affective et Sexuelle (EVRAS)
Le site de référence sur l’Education à la Vie Relationnelle, Affective & Sexuelle (Planning Familial be)
Plateforme à destination des professionnel.le.s de l’EVRAS désireux.ses de s’informer, d’améliorer et d’échanger autour de leurs pratiques professionnelles
L’EVRAS en Fédération Wallonie-Bruxelles
Depuis 2012, le „Décret Missions“ de l’enseignement prévoit que l’Education à la Vie Relationnelle, Affective et Sexuelle (EVRAS) est obligatoire dans toutes les écoles, dès la maternelle. Chaque direction et équipe éducative doivent mettre en place un projet et des actions dans ce cadre.
Un Protocole d’accordrelatif à la généralisation de l’EVRAS a été signé entre les trois Gouvernements francophones (Wallonie, Commission communautaire française et Fédération Wallonie-Bruxelles).
Fédération Wallonie-Bruxelles et de la Région Wallonne – Enseignement
Guide pour l’EVRAS – Balises et Apprentissages. À destination des acteurs et actrices
de l’Éducation à la Vie Relationnelle, Affective et Sexuelle en milieu scolaire (303 p., pdf).
EVRAS. Pour les enfants de l’enseignement maternel et primaire, brochure (2012, L. Lowie, FCPPF, 28 p., pdf)
L’Éducation à la Vie Relationnelle, Affective et Sexuelle (EVRAS), référentiels du tronc commun (44 p., pdf)
Sources in English (or with English subtitles):
Glossary of caïtia.de
Intersex Variation Glossary: People-centered definitions of intersex traits & variations in sex characteristics (Glossaire d’interactadvocates.org, 32 p., pdf)
Comparison between the increase in numbers (visibility) of young left-handed people with young trans people (Vergleich zwischen dem Anstieg von Zahlen (Sichtbarkeit) junger linkshändiger Menschen mit jungen trans Personen): Insta
What’s the difference between Gender Identity and Gender Expression? Trans man explains (Pink News, 5min.31): Gender identity vs gender expression: what’s the difference? Something that is integral to many trans people is the intersection between our gender identities and how we present ourselves to the outside world. In this video, trans man @queermurphys is taking a deep dive into the world of gender and debunking some common myths.
Prayers For Bobby English Version: A Mother’s Coming to Terms with the Suicide of Her Gay Son (Russell Mulcahy, 1h25min) „Prayers for Bobby“ is a poignant story about Bobby Griffith, an American boy who took his own life because he was gay and struggled with the unresolvable conflict his family and religion imposed on him. It’s not just about Bobby’s tragic end, but also about his mother, who went from initially hoping to „cure“ her son, to grieving his suicide, to transforming herself into an advocate for gay and lesbian youth. „Prayers for Bobby“ is not only a portrait of courage, but also a call to parents worldwide to love and accept their children unconditionally. Sigourney Weaver Delivers a Powerful Message in „Prayers for Bobby“. (Beschreibung auf DE)
Standards for Sexuality Education in Europe. A framework for policy makers, educational and health authorities and specialists (2010, WHO Regional Office for Europe and BZgA, 68 p., pdf)
Suggestion: What’s it going to be? Diversity explained by biology (subtitles in EN, Landesarbeitsgemeinschaft Mädchen* und junge Frauen* in Sachsen e.V. (LAG), video, duration: 3:49min., intersex, human diversity, Subtítulos ES)
The Impact of Social Connectedness and Internalized Transphobic Stigma on Self-Esteem among Transgender and Gender Non-conforming Adults (Ashley Austin, PhD, LCSW, 24 p., trans binary & abinary)
Books for youth
The Girl from the Sea (2022, Molly Knox Ostertag, 256 p.) : Fifteen-year-old Morgan has a secret: She can’t wait to escape the perfect little island where she lives. She’s desperate to finish high school and escape her sad divorced mom, her volatile little brother, and worst of all, her great group of friends…who don’t understand Morgan at all. Because really, Morgan’s biggest secret is that she has a lot of secrets, including the one about wanting to kiss another girl.Then one night, Morgan is saved from drowning by a mysterious girl named Keltie. The two become friends and suddenly life on the island doesn’t seem so stifling anymore.But Keltie has some secrets of her own. And as the girls start to fall in love, everything they’re each trying to hide will find its way to the surface…whether Morgan is ready or not.
Books for children
Art Of Being Normal (2015, Lisa Williamson (Author), 6-7 years, 353 p.): David Piper has always been an outsider. His parents think he’s gay. The school bully thinks he’s a freak. Only his two best friends know the real truth – David wants to be a girl.
Elmer (The classic picture book on the subject of ‘being different’ and tolerance by David McKee (author, illustrator, ES: Elmer (Cuentos infantiles), FR: Elmer, lu à haute voix, PT: Elmer E Os Caçadores (Em Portuguese do Brasil), 32 p., 3-6 years, diversity)
I Am Jazz (2014, Jessica Herthel (Author), Jazz Jennings (Author), Shelagh McNicholas (Illustrator), 4-8 years, 32 p., read): The story of a transgender child based on the real-life experience of Jazz Jennings, who has become a spokesperson for transkids everywhere.
Introducing Teddy: A gentle story about gender and friendship (2016, Jessica Walton (Author), Dougal MacPherson (Illustrator), 3-6 years, 32 p., read by Edie Mileham, 3min.24)

Jill is different (children’s book by Ursula Rosen, available as an e-book in DE, LU, FR, ES, 44 pages, from kindergarten, inter) This picture book can be used to explain to children of kindergarten and primary school age that there are more than two genders and that it is not a problem if a child does not fit into the typical gender mould.
King and King (2003, Linda de Haan (Author), Stern Nijland (Author), 5-8 years, 32 p.):
Morris Micklewhite and the Tangerine Dress (2014, Christine Baldacchino (Author), Isabelle Malenfant (Illustrator), read by Caroline Finch, 4-7 years, 32 p.) : Morris is a little boy who loves using his imagination. But most of all, Morris loves his classroom’s dress-up center and its tangerine dress.
Morris is a little boy who loves using his imagination. He dreams about having space adventures, paints beautiful pictures and sings the loudest during circle time. But most of all, Morris loves his classroom’s dress-up center ― he loves wearing the tangerine dress.
But the children in Morris’s class don’t understand. Dresses, they say, are for girls. And Morris certainly isn’t welcome in the spaceship some of his classmates are building. Astronauts, they say, don’t wear dresses.
Princess Kevin (2018, Michaël Escoffier, Roland Garrigue, 2-8 ans, 32 p.): This year, Kevin is going to the school fancy dress show as a princess.
Wearing his sister’s dress and his mom’s lipstick, Kevin knows he looks good.
His costume is perfect but he knows that the best costumes are authentic. So he is outraged that none of the knights will partner with him and complete the look.

Uncle Bobby’s Wedding (2020, Sarah S. Brannen, 3-6 years, reading with Ms. Yes, 32 p.): Bobby and Jamie are getting married, but Bobby’s niece Chloe is worried that she won’t be his favorite person anymore. Will Uncle Bobby still think she is special? Sarah Brannen’s warm story is set in an alternative family as Uncle Bobby marries his boyfriend. Uncle Bobby’s Wedding embraces Bobby’s relationship with Jamie, but keeps its focus where it truly belongs: on an uncle and niece’s love for each other.
Video on Intersex issues
What is Intersex? (2023, AskAMAZE, 1min.24 ): Intersex is a term for people whose bodies are different from those typically labeled male and female at birth. For more information visit interactadvocates.org!
What is Intersex? (2020, Intersex Peer Support Australia, 1min.24)
What ist Intersex? (2024, Dr. Milhouse, 6min.23)