Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag im Personenstandsregister in Deutschland
Eine sehr übersichtliche und ausführliche Beschreibung findet sich auf der Website von TransMann e.V.: hier. Nach einer allgemeinen Einführung geht es um die rechtlichen Aspekte zu Voraussetzungen, Vornamensänderung, Personenstandsänderung, Dauer, Kosten und Unwirksamkeit. Zudem wird ein pdf mit den gesamten Informationen im Downloadbereich ebenfalls zur Verfügung gestellt.
Info: In Deutschland wurde das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) zur Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag (VÄ/PÄ) im Mai 2024 gestimmt. Es tritt in zwei Stufen in Kraft. Stufe 1: seit 1 August können formlose Meldungen beim Standesamt auf VÄ/PÄ angekündigt werden. Stufe 2: ab 1. November wird es in den Dokumenten geändert. Wesentliche Regelungsinhalte (BMJ): hier. Häufig gestellte Fragen (BMFSFJ): hier. Parallel dazu beantragen weiterhin Personen die Änderungen nach PStG §45b. Leitfaden für Erklärungsberechtigte.
Weitere rechtliche Informationen, die insbesondere auch in Bezug auf Kinder relevant sein können, finden sich bei Trans-Kinder-Netz e.V. hier. Der Verein stellt in diesem Zusammenhang einige Downloads zur Verfügung. Das Bezirksamt Berlin-Pankow stellt ebenfalls Informationen zur Verfügung, dabei auch ein Anmeldeformular wie auch ein Merkblatt.
Kurzer Leitfaden zur Änderung des Geschlechtseintrages und Vornamens beim Standesamt
Schritt 1: Informieren Sie ein Standesamt Ihrer Wahl, entweder persönlich oder schriftlich, dass Sie beabsichtigen, das neue Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch zu nehmen, um Ihren Geschlechtseintrag sowie gegebenenfalls Ihren Vornamen ändern zu lassen. Hierfür bieten einige Standesämter ein spezielles Onlineformular an. Nach Ihrer Anmeldung gilt in der Regel eine Wartefrist von drei Monaten. Es empfiehlt sich daher, diesen Schritt bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes in Angriff zu nehmen.
Schritt 2: Vereinbaren Sie einen Termin für Ihre persönliche Erklärung bei dem Standesamt, bei dem Sie die Änderungen gemeldet haben. Bringen Sie zu diesem Termin sämtliche Ausweisdokumente, Ihre Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit. Während des Termins legen Sie fest, wie der Geschlechtseintrag künftig vermerkt und ob und in welchem Umfang der Vorname geändert werden soll. Dieser Schritt sollte innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erfolgen, da die Anmeldung ansonsten erneut durchgeführt werden muss. Das ausgewählte Standesamt übermittelt die neuen Daten an das Geburtsstandesamt, wo im Anschluss eine neue Geburtsurkunde beantragt werden kann.
Schritt 3: Das Geburtsstandesamt leitet die Änderungen an Ihre Meldebehörde weiter, bei der Sie Ihre neuen Ausweisdokumente beantragen können. Hinweis: Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung zwar selbst abgeben, benötigen jedoch die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten. Sollte diese Zustimmung fehlen, müssen Minderjährige diese beim Familiengericht einholen.
Nutzung des als passend empfundenen Vornamens und Leben gemäss des selbst wahrgenommenen Geschlechts vor offizieller Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag im Personenstandsregister
Es gibt weder in Luxemburg noch in Deutschland eine Gesetzesgrundlage, die dies untersagt.
Stellungnahmen für den deutschen Raum:
Zur Situation transsexueller Kinder in der Schule vor der offiziellen (gerichtlichen) Vornamensänderung
von Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, März 2013, zur Verfügung gestellt durch Trans-Kinder-Netz e.V.
Verwendung des gewählten Namens von Schüler:innen mit transsexueller Prägung unabhängigvon einer amtlichen Namensänderung, Mitteilung.Nr.97/2021 der Senatorin für Kinder und Bildung der Freie Hansestadt
Bremen.
Der Elternverein Trans-Kinder-Netz e.V. hat in einer Liste erfasst, in welchen Bundesländern an Schulen die korrekte Anrede und der neue Vorname auch ohne Personenstands- und Vornamensänderung nach TSG genutzt werden. Dies kann für die eigene Schule eine gute Argumentationshilfe sein.